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Neue VVG-InfoV in Kraft

Die neue Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ist inzwischen in Kraft getreten (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: BGBl. I 2007, 3004).

 

Gemäß § 7 Abs. 2 VVG-InfoV müssen Versicherer ab dem 01.07.2008 nach neuem Recht informieren! Bis zu diesem Stichtag können VR ihre Informationspflichten noch nach den Regelungen des alten Versicherungsvertragsgesetzes erbringen. Danach gilt die neue VVG-InfoV vollen Umfangs.

 

§ 1 VVG-InfoV enthält zunächst einen umfangreichen Katalog an Informationen, die dem Versicherungsnehmer in allen Versicherungssparten zur Verfügung gestellt werden müssen, u.a. Angaben zum Versicherer, zu den AGB, zu den angebotenen Leistungen, zum Rechtsweg etc. In den folgenden Paragraphen der VVG-InfoV werden die besonderen Informationspflichten aufgelistet, die vom VR zusätzlich bei der Krankenversicherung, bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sowie bei der Lebensversicherung zu beachten sind (§§ 2, 3 VVG-InfoV).

 

Gemäß § 4 VVG-InfoV muss dem Versicherungsnehmer ein sogenanntes Produktinformationsblatt übergeben werden, in dem die wichtigsten Inhalte zu Abschluss und Erfüllung des Versicherungsvertrages zusammengefasst sind. Dieses Infoblatt soll dem VN vor den übrigen Informationen übergeben werden und in verständlicher und übersichtlicher Form abgefasst sein.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 VVG n.F. trägt der VR die volle Beweislast für den Zugang aller genannten Informationen beim Versicherungsnehmer.

 

Bei Verstoß gegen die Informationspflichten kann der betreffende Versicherungsvertrag unter Umständen noch nach Jahren widerrufen werden, da gem. § 8 Abs. 2 VVG die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn dem VN der Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 VVG, § 2 VVG, § 3 VVG zugegangen sind.

 

Bei telefonischer Vertragsanbahnung gilt grundsätzlich dasselbe. Zunächst reicht es aus, dass der VR auf seine Identität und den Zweck des Anrufs hinweist. Dabei muss deutlich gemacht werden, dass der VN weitere Informationen bereits am Telefon verlangen kann.

Danach gelten jedoch die Informationspflichten vollen Umfangs, d.h. diese sind in schriftlicher Form umgehend nachholen.

 

Britta Struve

Rechtsanwältin

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