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Überwachung von Arbeitnehmern

4. April 2008 von Stefan G. Kramer

Überwachung von Arbeitnehmern

Ist die Überwachung von Arbeitnehmern zulässig? Was ist erlaubt?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass hier das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers auf das Direktionsrecht des Arbeitgers trifft. Wie immer in solchen Fällen ist eine genaue Abwegung beider Interessen erforderlich.

Pauschalierend lässt sich sagen, dass eine heimliche systematische Überwachung ohne jeden konkreten Verdacht eines konkreten schwerwiegenden Pflichtverstoßes in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreift. Sich daraus ergebendes Videomaterial wäre vor Gericht nicht verwertbar.

Sofern eine Überwachung in einem Betrieb erforderlich bzw. zwingend gewünscht wird, sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist es zunächst wichtig, dass die Überwachung eben nicht heimlich erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht hat an die Verwertbarkeit einer heimlichen Videoaufnahme strenge Anforderungen gestellt. Eine solche soll nur dann wverwertbar sein, wenn

  • ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schweren Verfehlung vorliegt.
  • in öffentlich zugänglichen Räumen sind Videoaufnahmen gem. § 6 b Abs. 2 BDSG nur zulässig, wenn die Videoüberwachung in diesen Räumen klar erkennbar ist
  • und die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz mit dem Betriebsrat abgestimmt worden ist (BAG Urt. v. 29.06.2004, 1 ABR 21/03)

(Urteil v. 27.03.2003, 2 AZR 51/02)

Des weiteren darf nur das Verhalten des Arbeitnehmers Gegenstand einer Überwachung sein, das Bezug zum Arbeitsverhältnis hat.

Achtung:
Dem Betriebsrat steht beim Einsatz von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmer zu überwachen,  ein Mitbestimmungsrecht zu. Dies gilt ausdrücklich nur für technische Überwachungsmaßnahmen. Des weiteren ist für das Mitbestimmungsrecht relevant, dass keine einschlägige gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sind durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers geschützt. Mit der Leistung sind alle Arbeiten gemeint, die der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten durchführt. Verhalten in diesem Zusammenhang bedeutet jedes Tun oder Unterlassen im inner- oder außerbetrieblichen Bereich, das für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein kann (vgl. BAG, Beschluss v. 11.3.1986, 1 ABR 12/84).

Karsten Klug
Rechtsanwalt

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abgelegt unter: Arbeitnehmerdatenschutz, Arbeitsrecht Suchbegriffe: Arbeitnehmer, arbeitnehmerin, Arbeitsrecht, bespitzelung, Betriebsrat, datenschutz, direktionsrecht, persönlichkeitsrecht, überwachung

Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
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IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

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