Zollrecht: Betrug und Fehler im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren – Haftung der Spedition gegenüber den Zollbehörden
Haftung im externen Versandverfahren:
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Wer als Spediteur externe Versandverfahren (z.B. T1) für Dritte eröffnet, trägt nach geltendem Zollrecht das volle Risiko für die Zahlung der Einfuhrabgaben, sollte die Ware auf dem Weg zur Bestimmungszollstelle verschwinden.
Gemäß den Regelungen des Zollkodex der Gemeinschaften ist der Hauptverpflichtete bis zum vorschriftsmäßigen Abschluss des externen Versandverfahrens (z.B. T1) in erster Linie für das Entrichten der Zollschuld verantwortlich.
Art. 96 Abs. 1 Buchstabe a) des ZKG formuliert den gesetzlichen Grundsatz: Der Hauptverpflichtete als Inhaber des externen Versandverfahrens hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Eine ähnliche Verpflichtung tragen zwar auch der jeweilige Warenempfänger und das Transportunternehmen, wenn diese davon Kenntnis haben, dass die Waren im Rahmen des externen Versandverfahrens befördert werden. Diese haften aber nur nachrangig, bzw. es liegt im Ermessen der Zollbehörden, auf jeden Fall auch den hauptverpflichteten in Anspruch zu nehmen.
Wir die angemeldete einfuhrpflichtige Ware nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bei der Bestimmungszollstelle gestellt, so gilt sie als der zollamtlichen Überwachung im externen Versandverfahren entzogen und es entsteht die Zollschuld gem. Art. 203 Abs. 1 und 2 ZKG. Zollschuldner sind in diesem Fall:
- die Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen.
- die Personen, die die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese zollamtlichen Überwachung entzogen worden war.
- die Person, die die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens (Hauptverpflichteter) ergeben.
Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an! Die Zollschuld entsteht also unabhängig davon, ob die jeweilige Partei Kenntnis von der beabsichtigten Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung hatte oder nicht. Auch wenn Anhaltspunkte für z.B. einen Betrug oder die Manipulation der Daten im Versandsystem NCTS seitens Dritter vorliegen, so ist der Hauptverpflichtete trotzdem zunächst zur Zahlung der fälligen Einfuhrabgaben verpflichtet.
Erlass der Einfuhrabgaben:
Gemäß Art. 239 Zollkodex können die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erlassen werden u.a. in Fallen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Hauptverpflichteten zurückzuführen sind. Gemäß Art. 905 der Durchführungsverordnung ist Voraussetzung für die Anwendung des Art. 239 ZKG das Auftreten eines sogenannten besonderen Umstandes.
Die betreffenden Vorschriften enthalten keine eindeutige Definition des Begriffes „besondere Umstände“. Die Auslegung dieses Begriffes wurde jedoch Gegenstand zahlreicher Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Entscheidungen der Europäischen Kommission.
Laut der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte liegt ein besonderer Fall in Sinne von Artikel 905 der Durchführungsverordnung dann vor, wenn ausgerichtet am Regelungszweck des Artikels 239 ZKD Umstände festgestellt werden, „aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befindent, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich sind.“
In erster Linie muss also festgestellt werden, ob die Umstände, die dazu führen, dass die Entrichtung der Zollschuld auf dem Hauptverpflichteten lastet, in der konkreten Situation die Grenzen des normalen Geschäftsrisikos überschreiten.
Nach der aktuellen Rechtssprechung der Kommission und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Betrug und Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung ohne Kenntnis des Hauptverpflichteten für sich genommen noch keine außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der Zollschuld rechtfertigen, da eine solche Möglichkeit zum Geschäftsrisiko gehört und bei der Kalkulation z.B durch Abschluss entsprechender Versicherungsverträge berücksichtigt werden muss.
Anders wird der Sachverhalt beurteilt, wenn an den kriminellen Vorgängen Vertreter der Zollorgane beteiligt sind. Sowohl nach der Auffassung der Kommission als auch des Gerichtshofes handelt es sich dann um einen besonderen Umstand im Sinne des Art. 905 der Durchführungsverordnung, mit dem die am Zollverfahren Beteiligten nicht rechnen müssen. In solchen Fällen kommt daher ein Erlass der Zollschuld in Betracht.
Das Vorliegen eines besondere Umstands ist allerdings nur eine der Voraussetzungen für den Erlass der Einfuhrabgaben. Zweite Voraussetzung ist der Nachweis, dass das Verhalten des Hauptverpflichteten frei von betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit ist. Der Schuldner der Einfuhrabgaben muss hierzu darlegen, dass es ihm auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht möglich war, die Fehler im Versandverfahren zu vermeiden.
Sollten Sie als Hauptverpflichteter von den Zollbehörden auf Zahlung von Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden, ist die rechtzeitige Einschaltung eines im Zollrecht versierten Rechtsanwalts von entscheidender Bedeutung: Dieser prüft, ob ein Erlass in Ihrem Fall in Betracht kommt und legt die notwendigen Rechtsmittel ein.
Britta Struve
Rechtsanwältin
gespeichert unter Allgemein, Handels- u. Transportrecht · Stichworte: besonderer Fall, Betrug imRahmen des externen gemeinschaftlichen Versand, Erlass der Einfuhrabgaben, externes Versandverfahren, NCTS, Rechtsanwalt Zollrecht, T1, Zollkodex, Zollrecht


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