Das BAG hat in Abkehr zu seiner vorherigen Rechtsprechung nun entschieden:
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm der ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 3 BEEG).
In seinem Urteil vom 20.05.2008 (9 AZR 219/07) hatte der 9. Senat des BAG über folgenden Sachverhalt zu urteilen:
Die Klägerin (Arbeitnehmerin) nahm für die Betreuung ihres 1. Kindes vom 03.12.2001 bis zum 07.10.2004 Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahre 2003 schloss sich eine weitere Elternzeit bis zum 18.08.2006 an. Am 31.12.2005 endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Die Arbeitnehmerin verlangte noch für 27,5 Urlaubstage aus dem Jahre 2001 Abgeltung.
Nach der Ansicht des 9 Senats des Bundesarbeitsgerichts wird der Resturlaub weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Elternzeitnicht genommen werden kann. Dies ergäne sich aus einer verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 2 BEEG. Hiebei seien insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, die Vorgaben in Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie, Artikel 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie und die Wertung aus Artikel 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie zu berücksichtigen.
(Siehe Pressemitteilung Nr. 40/08 des Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de)
Karsten Klug
Rechtsanwalt










Fachanwalt für Arbeitsrecht