Kramer & Partner Rechtsanwälte

  • Home
  • Kanzlei
    • Pflichtangaben
    • Anfahrt
    • Stellenangebote
    • Partner
  • Seminare
    • Seminar Allgemeines Vertragsrecht für IT-Unternehmen 2012
    • Vertragsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge 2012
    • Seminare Datenschutzrecht
    • Seminar “Verträge in der Cloud”
    • Seminar: GmbH-Geschäftsführung
  • Leistungsbereiche
    • AGB/Vertragsgestaltung
    • Arbeitsrecht
    • Ärzte- und Medizinprodukte
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handel, Transport und Vertrieb
    • Informationstechnologie & EDV
    • Internet/Onlinehandel
      • Sie haben eine Abmahnungen erhalten.
  • Blog
  • Archiv
Sie sind hier: Home / Internetrecht / Telekommunikation / TK-Recht: Hinweispflicht des Anbieters bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten

TK-Recht: Hinweispflicht des Anbieters bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten

6. Juni 2008 von Stefan G. Kramer

Entscheidung des AG Frankfurt a.M. vom 2.11.2007

Tatbestand: Der Kunde verwendete ein Handy. Auf einmal kam es zur wiederholten analogen Einwahl in das Internet, die über einen längeren Zeitraum unbemerkt stattfand. Anstelle einer Normalen Handyrechnung sollte der Kunde über 2500 Euro bezahlen.

Antwort des Gerichts: Dieses Verhalten sei derart ungewöhnlich und eigentlich nur durch einen technischen Fehler zu erklären. Deshalb sei der TK-Anbieter zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen. Durch das Unterlassen dieses Hinweises habe er seine Gebührenforderung verwirkt.

Kommentar: In der Hotline der Computerbild werden immer wieder Situationen geschildert, in denen der TK-Anbieter hohe Forderungen geltend macht. Die Kunden weisen darauf hin, daß Router unbeabsichtigt nicht auf Flatrates kalibriert worden seien, daß technische Geräte auf einmal versagt hätten, so daß im Endeffekt ein ungewöhnliches Einwählverhalten überhaupt nicht bemerkt werde. Die Entscheidung des AG Frankfurt ist eine Einzelfallentscheidung. Es ist möglich, daß andere Gerichte sich dieser Entscheidung anschließen; mehr aber auch nicht. Hieraus eine generelle Richtung der Rechtsprechung abzuleiten, erscheint schwer. Denn das AG war ersichtlich auf ein Argument aus, um die Klage abzuweisen.

Der richtige Ansatzpunkt ist der § 45i TKG. Bei einer rechtzeitigen Beanstandung der Rechnung ist der TK-Anbieter zu einer Prüfung der Rechnung verpflichtet. Den Anbieter treffen aber keine Prüfungspflichten im Hinblick auf die Endgeräte des Nutzers. Ist also ein Computer von einem Virus befallen oder ein Router falsch eingestellt, so haftet der TK-Anbieter nicht. Der TK Anbieter haftet nur für die Leistungen, die in seinem eigenem Organisationsbereich liegen.

Die Entscheidung des Gerichts dehnt diesen Pflichtenkreis aus: Mit der seltsamen Folge, daß der TK-Anbieter aus eigenem Antrieb weitere Verbindungen des Kunden sperren müßte, wenn ihm ein “ungewöhnliches” Verhalten auffällt.

Mir selbst erscheint eine solche Verpflichtung faktisch als leicht realisierbar: Die TK-Anbieter können dem Kunden einen Gebührenrahmen vorgeben, den er aus Sicherheitsgründen nicht überbieten kann. Erforderlichenfalls kann die Höhe des zur Verfügung stehenden Rahmens auch mit dem Kunden abgestimmt werden.

Stefan G. Kramer / Rechtsanwalt

 

 

 

 

Service für Sie: Ausdrucken, per E-Mail verschicken, Teilen:
  • Print
  • StumbleUpon
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Twitter
  • Google Bookmarks
  • email
  • PDF
  • RSS
abgelegt unter: Telekommunikation Suchbegriffe: Anwalt, Anwaltskanzlei, Handyrechnung, Höhe der Handyrechnung, Hohe Gebühren, Rechtsanwalt, Rechtsberatung, Telekommunikationsrecht, TK-Recht, Vertretung

Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
Tätigkeitsschwerpunkte:
IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

040 - 349 603 39
Nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf:
 


Kontakt

Kramer & Partner Hamburg
Mönckebergstraße 10 (Barkhof)
20095 Hamburg
Telefon: 040 - 349 603 39
Telefax: 040 - 349 603 20
E-Mail: info@anwaltskanzlei-online.de

Zweigniederlassung:
Kramer & Partner Frankfurt a.M.
Mainzer Landstraße 27–31
60329 Frankfurt am Main
Telefon: 069 - 274 015 869
Telefax: 069 - 274 015 111

Kontaktanfrage

 

Neues aus dem Blog der Anwaltskanzlei

  • Arbeitsrecht: Wesentlichen Änderungen und Neuregelungen zum 01.01.2012
  • Urheberrecht: Gerichtliche Verfahren beim Filesharing
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Mediation/Schiedsverfahren
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Sicherheit und Verantwortung
  • GmbH: Steuerpflichtige Schenkung an Gesellschafter

Rechtsgebiete

  • AGB- und Vertragsrecht
    • AGB
    • AGB Online Handel
    • Einkauf/ Verkaufsbedingungen
    • Kaufrecht
    • Maschinenbau
    • Werklieferverträge
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitnehmerdatenschutz
    • Arbeitnehmerentsendung / Arbeitnehmerüberlassung
    • Arbeitsvertragsgestaltung
    • Kollektives Arbeitsrecht
    • Kündigung / Kündigungsschutz
    • Sonstiges Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Familienrecht
  • Gesellschaftsrecht
    • Geschäftsführer
    • Gesellschafter
    • GmbH
    • Sanierung/Insolvenz
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Lizenzrecht
    • Markenrecht
    • Musikrecht
    • Patentrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Gewerbliches Mietrecht
    • Vertragsrecht
  • Handels-, Transport- und Zollrecht
    • Handelskauf
    • Unternehmenskauf
    • Vertriebsrecht
  • Informationstechnologie und Edv
    • Datenschutz
    • Dienstverträge
    • Hardwareverträge
    • Online Services
    • Outsourcing
    • Softwareurheberrecht
    • Softwareverträge
  • Internetrecht
    • Domainrecht
    • E-Commerce / AGB
    • Medienrecht
    • Telekommunikation
  • Juristische Informationen
  • Vergaberecht

Nach oben

Copyright © 2010 · Pflichtangaben/Impressum · by TESTROOM - SEO Hamburg