Urteile des Arbeitsgerichts Cottbus
Die 6. und die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus haben am 05.06.2008 in insgesamt 4 Verfahren den Kündigungsschutzklagen der Auszubildenden und in einem Fall des Angestellten statt gegeben und damit die Kündigungen für unwirksam erklärt.
Hintergrund:
In einemInternetportal StudiVZ / Das Studierverzeichnis haben sich die Kläger an einem Diskussionsforum beteiligt. Einer der Auszubildendenhatte dort eine Gruppe unter dem Motto “Der Storch muss hängen (Bleiche) – Strategien entwickeln / für alle Gegner der Ausbeutung und Sklaverei” gegründet. Des weiteren gab es zwei weitere Gruppen mit dem Namen “Bleiche” und “Bleicheanhänger”. In der Gruppe “Der Storch muss hängen” verfügten 20 Personen über eine Zugangsberechtigung (auch die Kläger dieser Verfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus). Mehrere Mitarbeiter hatten sich an den Diskussionen dieser Gruppe beteiligt oder nur mitgelesen.
Der Inhaber des Hotels “Zur Bleiche” nahm insbesondere Anstoß an einer Diskussion im Forum. Dort wurde darüber geschrieben, das etwas passieren müsse. Unter anderem gab es einen Beitrag der lautete:
“Na ihr habt doch schon die sache mit dem reizgas durchgezogen^^:)
Ne aber ich denk ´mal das wird alles von alleine werden. Auf geht’s bleiche.
”
(Am Ende jeder Zeile steht ein sog. “Smiley”)
Der Inhaber des Hotels brachte die letztgennante Äußerung in Zusammenhang mit einem Vorfall vom 08.12.2007. An jenem Tag wurden 179 Gäste des Hotels von der Feuerwehr evakuiert, da sowohl Gäste als auch Mitarbeiter über Hustenreiz und Niesanfälle und Atembeschwerden klagten. 3 Gäste und 7 Mitarbeiter sind ärztlich behandelt worden. Die konkrete Ursache des Vorfalls konnte jedoch nicht geklärt werden.
In dem Arbeitsgerichtsverfahren hat der Inhaber des Hotels vortragen lassen, dass er bereits schon die Mitgliedschaft in der Gruppe für einen Vertrauensbruch halte. Zudem gehe er davon aus, “dass sich mehrere Arbeitnehmern und Auszubildenden sowie möglicherweise weiteren Unbekannten bandenmäßig verabredet haben, um durch einen Reizgasanschlag dem Anzeigenerstatter einen möglichst großen Schaden zuzufügen”.
Auch sei das Diskussionsforum nur die Spitze des Eisberges.
Hilfsweise hatte der Arbeitgeber Verdachtskündigungen ausgesprochen, da eine konkrete Beteiligung an dem Reizgasanschlag nicht nachgewiesen werden konnten.
Die Auszubildenden haben jeweils ihre Unschuld beteuert, sich entschulidgt und von den Aussagen in dem Forum letztlich distanziert bzw. darauf hingewiesen, dass sämtliche dort getätigten Äußerungen lediglich scherzhaft gewesen seien.
Dem hat im Ergebnis das Arbeitsgericht Cottbus Glauben geschenkt. Es ist grundsätzlich möglich, dass sich Arbeitnehmer und Auszubildende in derartigen Gruppen zusammenschließen und auch Kritik über ihren Chef äußern. Nach Ansicht der Richter sei die Grenze dort zu ziehen, wo der Ruf des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit geschädigt wird oder gar Straftaten begangen werden. Die Kammer konnte keine Verdachtsmomentefür die Beteiligung an einem Reizgasanschlag oder sonstige kriminelle Aktivitäten erkennen. Dies gilt insbesondere für die Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden, die sich noch nicht einmal an dem Forum durch Wortmeldungen beteiligt hatten, sondern lediglich “mitgelesen” haben.
Zwar sei es verständlich, dass der Inhaber des Hotels bei einem derartigen Forum und der oben zitierten Wortwahl eingeschritten ist, gleichwohl sei die Kündigung eine Überreaktion. Insbesondere seien die Anforderungen an eine Kündigung eines Auszubildenden sehr hoch gesteckt, da im Ausbildungsverhältnis die Erziehungim Mittelpunkt stünde. Auch bei jungen Erwachsenen werde das Handeln durch Gruppenzwang und dem Bedürfnis dazuzugehären mitbestimmt. Die Pressesprecherin der Kammer erklärte: “Die Stellungnahmen der Auszubildenden zeigen, wie achtlos und unsensibel alle waren. Ich denke das war eine Erfahrung fürs Leben, aber der gesamte Lebensweg muss ihnen dennoch nicht verbaut werden.”
Aufgrund dessen ist den Klagen stattgegeben worden (Ob der Beklagte Berufung einlegen wird, bleibt abzuwarten).
Karsten Klug
Rechtsanwalt










Fachanwalt für Arbeitsrecht