Subscribe to Anwaltskanzlei onlineRSS Feed

Versicherungsrecht: Beratungspflichten des Versicherers nach dem neuen VVG-2008

Durch die VVG-Reform sind die Beratungs- und Dokumentationspflichten der Versicherer erheblich ausgeweitet worden.  Bei Neuabschluss von Versicherungsverträgen sowie bei Vertragsänderungen sind die im folgenden ausgeführten Informations- und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Die erweiterten Pflichten gelten seit in Kraft treten des Versicherungsvermittlergesetzes im Mai 2007 bereits für selbständige Versicherungsvermittler. Die Informationspflichten brauchen nicht zweimal erbracht zu werden. Die Versicherer können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten daher eines selbständigen Versicherungsvermittlers bedienen.

Wünsche und Bedarf des Kunden

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 VVG 2008 muss der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss nunmehr nach seinen Wünschen und seinem Bedarf befragt und entsprechend beraten werden.

Beratung

Es muss nachvollziehbar sein, warum dem Versicherungsnehmer eine bestimmtes Produkt angeboten wird. Eine unwirtschaftliche – weil im Verhältnis zur Prämie zu zeitaufwendige – Beratung fordert das Gesetz nicht, sondern lediglich eine angemessene Beratung. Zu bedenken ist aber, dass eine am Bedarf des Kunden orientierte Beratung zu höherer Kundenzufriedenheit  und längerfristiger Bindung führt. Oft wird die Bedarfsanalyse auch noch weiteren Bedarf ergeben, auf den der Kunde zielgerichtet hingewiesen werden kann.

Begründung des Angebots/Rats

Der dem Versicherungsnehmer zu der jeweiligen Versicherung erteilte Rat ist zu begründen.
Die Beratung wird dadurch für den Kunden erst vollständig und nachvollziehbar. Der Versicherungsnehmer soll verstehen, warum er ein bestimmtes Produkt erwirbt und welchen Umfang der abgeschlossene Versicherungsschutz hat.

Dokumentation

Der Versicherer hat die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers, das Beratungsergebnis und die erteilte Begründung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 VVG-2008 zu dokumentieren. Die Dokumentation kann sich dabei im Umfang an der Komplexität des Vertrages orientieren. Sie muss an den Versicherungsnehmer übermittelt werden und zwar in Textform, klar und verständlich formuliert und grundsätzlich vor Vertragschluss.

Kommentare

Keine Kommentare.