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IT-Recht: Abofallen im Internet

3. Juli 2008 von Stefan G. Kramer

Vorab: Ich schreibe diese Zeilen in unseren Blog, da eine Vielzahl von Anrufen der Computerbild-Hotline immer wieder den gleichen Fall schildern. Es gibt eine ganze Anzahl von Internetseiten, deren Aufmachung so ausgestattet ist, daß der nicht geübte Internetnutzer übersieht, daß es sich um kostenpflichtige Angebote handelt. Zwei Typen sind zu unterscheiden:

Typ 1: Layout: Überfluss an gesetzlichen Informationen und anderen Textinhalten

Der eine Weg, zu sehen z.B. bei der aktuellen Seite megadownload.net, ist perfide, weil er sich eng an die vom Gesetz geforderten Vorlagen anlehnt. Der Internetnutzer, der auf eine solche Seite trifft, sieht bei Aufruf der Seite eine “Textwüste”, die eine Reihe von gut lesbaren gesetzlich vorgschriebenen Informationen nur so strotzt. Während diese Informationen normalerweise auf Unterseiten zu sehen sind, ist die Seite hier anders aufgebaut. Bereits die Eingangsseite strotzt nur so von Informationen, die weniger mit dem Produkt zu tun haben als vielmehr allgemeine Belehrungen beinhalten. Das Layout gleicht eher einem amtlichen Vordruck als einer normalen Internetseite. Und in der Mitte, dort wo der Nutzer des Angebots seine privaten Kontaktdaten eingeben soll – was er muß, um die Leistungen des Angebots zu nutzen – steht auch klar und deutlich, daß das Angebot etwas kostet und wieviel es kostet und welche Dauer der abzuschließende Vertrag hat. Das Perfide besteht darin, daß der Nutzer die wesentlichen Informationen – nämlich welchen Preis er zu entrichten hat - nicht sieht, weil er durch die Vielzahl gesetzlich vorgeschriebener Informationen abgestumpft ist.

Ein Jurist oder jemand, der Texte schnell lesen kann, sieht sofort daß es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Ein nicht so versierter Leser übersieht schnell, daß die Leistung empfindliche Kosten nach sich zieht.

Indiziell werden Belehrungen über das Widerrufsrecht werden nur erfolgen, wenn es sich um ein kostenpflichtiges  Angebot handelt. Auch wenn Sie nicht gleich sehen, daß eine Leistung etwas kosten soll: Wenn jemand über ein gesetzliches Widerrufsrecht informiert, tut er das, weil er es tun muß.

Wenn Sie zweifel haben, ob ein Angebot etwas kostet, suchen Sie auf der Seite nach dem “€” Zeichen oder nach dem Wort “Euro”, in dem Sie die Suchfunktion Ihres Browsers aktivieren.

Die Frage: Sie haben eine Kostenrechnung erhalten, wußten aber nicht, daß Sie einen kostenpflichtigen Vertrag über zwei Jahre abgeschlossen haben. Was tun?

Zunächst einmal: Sie sind richtig über das Widerrufsrecht belehrt worden, das Widerrufsrecht ist regelm´äßig auch bereits erloschen. Der Vertrag selbst beinahltet, daß Sie für einen geringen monatlichen Obolus Zugang zu einer Datenbank haben und ist regelmäßig wirksam abgeschlossen worden. Grundsätzlich besteht also eine Verpflichtung, Geld zu bezahlen.

Ich muß hier etwas klar vorwegschicken: Was Sie hier lesen, ist meine eigene Rechtsansicht. Ich kann nicht dafür einstehen, daß im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Gerichte die Dinge ebenso sehen wie ich sie hier schildere. Aber es mag ein Weg sein, sich gegen diese Art der Geschäftmacherei zur Wehr zu setzen.

Ansatzpunkt ist die vertragliche Regelung, der Jurist spricht von Klausel, nach deren Inhalt der Vertrag eine Laufzeit von 24 Monaten haben soll. Diese Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Als solche muß sie mit den Regelungen des BGB über den zulässigen Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen konform sein. Anderenfalls ist sie nichtig. In diesen Regelungen steht unter dem § 309 Nr.9, daß Dauerschuldverhältnisse – und darum handelt es sich bei dem Vertrag über das Nutzungsrecht einer Datenbank – längstenfalls zwei Jahre betragen darf. § 309 Nr.9 besagt nicht, daß die Laufzeit jedes Vertrags bestimmt zwei Jahre betragen darf, sondern bemißt die maximale Zeitdauer. Der BGH hat in bestimmten Fällen erkannt (Fitnessstudios), daß eine Zeitspanne von 18 Monaten nicht überschritten werden darf.

Ich bin der Ansicht (juristischer Jargon für “rechtliche Meinung”), daß in den vorliegenden Fällen, in denen ein Vertrag über die Nutzung einer Datenbank im Internet abgeschlossen wird, die Vertragslaufzeit von zwei Jahren den Verbraucher ebenfalls unangemessen und in einer nicht hinnehmbaren Weise benachteiligt.  Wenn ich damit Recht habe, ist die Klausel nichtig. Man kann – und sollte – den Vertrag deshalb sofort per Einschreiben / Rückschein kündigen, wenn man eine Rechnung erhalten hat.

Stefan G. Kramer

Rechtsanwalt

   

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abgelegt unter: E-Commerce / AGB, Internetrecht Suchbegriffe: Abofalle, Abzockseiten, Anwalt, Ausnutzung der Unerfahrenheit, IT-Recht, Rechtsanwalt, Rechtsberatung

Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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