Markenrecht: Die Nutzung einer Marke im Rahmen der vergleichenden Werbung

Einleitung

Die Hersteller von Markenprodukten werden regelmäßig mit Nachahmungsprodukten konfrontiert. Die Ware ist ähnlich, wenn nicht sogar identisch, und der Hersteller des Nachahmungsproduktes bemüht sich, den Namen soweit wie rechtlich zulässig an die Namen des Markenproduktes anzugleichen. Darüber hinaus wird die Verpackung und etwaige Werbung für das Nachahmungsprodukt ebenfalls an die des Markenprodukts angelehnt. Der Verbraucher soll wissen, welches Produkt als Vorlage für das Nachahmungsprodukt gedient hat, so dass der Verbraucher das Nachahmungsprodukt auch kauft. Es ist insoweit kein Plagiat im markenrechtlichen Sinn aber der Hersteller des Nachahmungsproduktes nutzt natürlich die Bekanntheit und die mit der Marke verbundene Qualität aus, um die eigenen Produkte besser zu vertreiben. Gerade im Bereich „Parfum“ ist dies eine gängige Praxis. 

Sachverhalt

Die Markenhersteller sind sehr interessiert an der Unterbindung dieser Praxis. So ging der Markenhersteller und –vertreiber der Parfums „JOOP“, „Jil Sander“ und „Davidoff“ gegen die Hersteller und Vertreiber des Parfums „Icy Cold“ vor. Das Produkt „Icy Cold“ erinnert an den Duft „Cool Water“ von Davidoff. Weitere Parfums der Klägerin waren ebenfalls von der Tätigkeit der Beklagten betroffen.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „Cool Water“ und „Icy Cold“ lässt sich nicht begründen, so dass die Klägerin die Nutzung der Bezeichnung als Hinweis auf das nachgeahmte Produkt und den Vertrieb des Parfums aufgrund einer unzulässigen vergleichenden Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts zu unterbinden versuchte. 

Urteil

Die Sache ging bis zum BGH, siehe Urteil vom 06.12.2007, Az. I ZR 169/04

Obgleich der BGH die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aufgrund des etwaigen Vorrangs des Markenrechts nicht verneint hat, hat das Gericht festgestellt, dass keine unzulässige vergleichende Werbung vorläge. 

Vorrang des Markenrechts

Das Markenrecht schließt die Anwendbarkeit von anderen Schutzvorschriften nicht aus. Nur wenn die Regelungen des Markenrechts betroffen sind, werden andere Vorschriften verdrängt. Insoweit können das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht nebeneinander stehen. Ist neben der markenrechtlichen Handlung auch ein weiterer Unlauterkeitstatbestand gegeben, so sind beide einschlägigen Vorschriften zu prüfen. Insoweit müssen nicht andere Umstände vorliegen, sondern der Sachverhalt muss nur unter unterschiedlichen Gesichtspunkten zu würdigen sein. 

Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn ein Mitbewerber unmittelbar oder mittelbar die Produkte oder Dienstleistungen seines Mitbewerbers im Vergleich zu seinen Produkten oder Dienstleistungen erkennbar macht. Hierfür kann die Bezugnahme auf Marken und Zeichen des Mitbewerbers erforderlich sein. Die vergleichende Werbung stellt aber den Vergleich der Produkte in den Vordergrund, nicht die Benennung der Marke. Die Intention liegt also woanders. Die Regelungen des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts erfassen somit andere Tätigkeiten und stehen daher nebeneinander.

Vergleichende Werbung

Der BGH stellte fest, dass eine vergleichende Werbung vorläge, diese aber nicht unzulässig sei. 

Die Nutzung bestimmter Produktbezeichnungen stelle Werbung im Sinne des UWG dar. Die Klägerin hat behauptet, dass die verwendeten Produktbezeichnungen, wie z.B. „Icy Cold“, einen erkennbaren, mittelbaren Bezug zu den Produkten der Klägerin haben.

Das Gericht hat im Hinblick darauf ausgeführt, dass vergleichende Werbung im Interesse des Verbrauchers zulässig sein soll und dass Nachahmungen von Produkten auch nicht unerlaubt sind, sofern die Vorlagen der Nachahmungen nicht etwaiger Sonderschutzrechten unterliegen. Es sei also ein besonderer Bezug der Nachahmungen als Imitation der Vorlage erforderlich, um die Rechtswidrigkeit zu begründen, denn ansonsten könne der Hersteller einer Nachahmung nicht sein Produkt mit dem Produkt des Mitbewerbers vergleichen. Die vergleichende Werbung eines Nachahmers sei insoweit nur unzulässig, wenn aus der Werbung direkt hervorgeht, dass es sich um eine Imitation oder Nachahmung handelt oder wenn die Darstellung über eine Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgeht. 

Diese Kriterien waren im konkreten Fall nicht gegeben. Zwar können sich beim Verkehr gewisse Assoziationen bei den Produktbezeichnungen ergeben, allerdings können diese Assoziationen nicht nur direkt von der Bezeichnung selbst, sondern auch von anderen Erkenntnisquellen stammen, z.B. Duftlisten. Dann sei aber auch keine unzulässige vergleiche Werbung gegeben. 

Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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