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Urheberrecht: Eltern haften für ihre Kinder

30. Juli 2008 von Susan B. Rausch

Einleitung

Das Internet ist gespickt mit Fallen: Früher waren es Dialer, heute sind es Abo-Fallen. Ein besonderes Problem ist auch die Verletzung der Rechte Dritter. Gleichgültig ob die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, im Internet müssen insbesondere die Urheberrechte Dritter beachtet werden. Dies gilt für Musik, Bilder, Software, Filme, etc.. Werden leichtfertig solche urheberrechtlich geschützten Werke verletzt, ist eine Strafanzeige und/oder eine Abmahnung möglich. 

Häufig sind die Anschlussinhaber informiert und gehen sehr vorsichtig mit dem Internet um. Nicht jedoch die Kinder. Entweder sie wissen nicht, dass sie etwas rechtswidriges tun oder sie nehmen die Situation nicht ernst, da „es ja alle machen“. 

Abmahnung

In der Regel wird der Anschlussinhaber abgemahnt bzw. angezeigt. Soweit der Anschlussinhaber nicht selbst tätig war, erhält der Rechtsinhaber die Mitteilung, dass der Sohn oder die Tochter die Rechtsverletzung begangen hat. Insbesondere die Zahlung etwaigen Schadensersatzes soll umgangen werden, da das Kind minderjährig und fast immer mittellos ist. 

Entscheidung des Landgerichts München

Das Landgericht München hat in einem Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07, entschieden, dass die Eltern für ihre Kinder haften, wenn das Kind unter Verletzung der elterlichen Aufsichtpflicht gehandelt hat. 

Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder zu beaufsichtigen. Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt von dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Minderjährigen ab. Ferner ist die konkrete Situation maßgeblich: Welche Aufsicht war im konkreten Fall erforderlich. Folglich müssen sich Eltern darum kümmern, was ihre Kinder in der Freizeit machen. 

In der Sache 7 O 16402/07 hatte eine 16 jährige ein Video mit ca. 70 Fotografien des Klägers in das Internet gestellt. Im Prozess wurde vorgetragen, dass die Tochter einen IT-Kurs belegt hatte und sich somit viel besser mit Computer und Internet auskannte, als die Eltern. 

Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein Wissen über die Technik einer Belehrung über Haftungsrisiken gleichzusetzen sei. Kinder sind daher, bevor sie in das Internet gehen dürfen, über solche Risiken aufzuklären. Darüber hinaus reicht eine einmalige Belehrung nicht aus. Vielmehr muss regelmäßig die Handlung des Minderjährigen geprüft werden. 

Sofern es zu einer Rechtsverletzung und später zu einem Prozess kommt, müssen Eltern in der Lage sein, genau darzulegen, wie sie dieser Aufsichtspflicht nachgekommen sind, um ihre Störerhaftung auszuräumen. 

(Es ist uns nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.)

Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Tätigkeitsschwerpunkte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

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