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Die Übertragung der Gemeinschaftsmarke

15. September 2008 von Susan B. Rausch

Einleitung

Im geschäftlichen Verkehr ist es immer wieder erforderlich, dass eine Marke oder ein Teil einer Marke auf einen Dritten übertragen wird. Hierzu hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Richtlinien für die Übertragung erstellt. 

Nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) ist jede Gemeinschaftsmarke selbstständig übertragbar. 

Rechtsgeschäftliche Übertragung

Ob eine Marke wirksam übertragen worden ist, wird jedoch nicht von der GMV geregelt, sondern richtet sich nach dem auf den Rechtsübergang anzuwendenden Recht. Insoweit muss bei der Übertragung einer Marke beachtet werden, dass die Erfordernisse des Staates beachtet, das Statut für die Beurteilung der Übertragung anwendbar ist. Dies gilt sowohl bei der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge als auch im Rahmen des Gesellschafts- oder Erbschaftsrechts, etc. Die Parteien sollten daher entweder das anwendbare Recht vertraglich bestimmen, um so das Statut zu kontrollieren, oder prüfen, welches Recht anwendbar ist, wenn kein anwendbares Recht bestimmt wird. Gegebenenfalls sind nämlich etwaige förmliche oder anderweitige rechtliche Erfordernisse zu beachten. 

Die GMV geht allerdings davon aus, dass wenn ein Unternehmen in seiner Gesamtheit rechtsgeschäftlich auf einen Dritten übertragen wird, die Marken ebenfalls der Unternehmensübertragung folgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Vertrag über die Unternehmensübertragung etwas anderes bestimmt ist. 

Nachweis der Übertragung

Obgleich die GMV die rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke nicht regelt, wird jedoch die Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung über die Markenübertragung mit Unterschrift der Vertragsparteien verlangt. Die Vorlage des Vertrags wird nicht verlangt, wenn die Übertragung auf einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Unternehmensübertragung beruht. 

Teilübertragung

Die Übertragung der Marke auf einen Dritten wird auf Antrag in das Register eingetragen. Dabei ist es möglich, nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen einer Marke zu übertragen. Allerdings dürfen sich die Waren und Dienstleistungen bei der Aufspaltung nicht überschneiden. Nicht erheblich ist, dass die geteilten Waren und Dienstleistungen gegebenenfalls eine Ähnlichkeit aufweisen, so dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehen kann. Hier müssen die Parteien eine vernünftige Lösung finden oder mit einer Koexistenz der verwechslungsfähigen Marken leben. 

Sobald die Übertragung in das Register eingetragen ist, kann der neue Inhaber seine Rechte aus der Gemeinschaftsmarke geltend machen. Im Übrigen hat die Eintragung nur deklaratorische Wirkung und ist für die wirksame Übertragung nicht ausschlaggebend. 

Verfahren

Grundsätzlich sollte das vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Es muss nur eine Partei den Antrag stellen, soweit sie die schriftliche, unterzeichnete Vereinbarung vorlegen kann. Soweit beide Parteien unterzeichnen oder die Zustimmung zur Übertragung des ursprünglichen Inhabers vorgelegt wird, ist kein weiterer Nachweis erforderlich.

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abgelegt unter: Gewerblicher Rechtsschutz Suchbegriffe: Harmonisierungsamt, Marke, Markenrecht, Nachweis, Rechtsgeschäft, Übertragung

Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Tätigkeitsschwerpunkte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

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