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Die richtige Krankmeldung (Anzeige- und Nachweispflichten)

27. September 2008 von Karsten Klug

Die gesetzliche bzw. arbeitsvertragliche Regelung
Die meisten Arbeitsverträge enthalten heutzutage eine exakte Regelung bezüglich der Krankmeldung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Gleichwohl gibt es natürlich auch eine gesetzliche Regelung. Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit (AU) sowie deren voraussichtliche Dauer unmittelbar und unverzüglich mitzuteilen.
Unverzüglich in diesem Zusammenhang bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Im Normalfalle ist daher die Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag der Erkrankung während der üblichen Betriebsstunden mitzuteilen. Die Mitteilung bedarf keiner besonderen Form, es sei denn, der Arbeitsvertrag schreibt eine solche ausdrücklich vor. Auch hier gilt in aller Regel, dass ein Anruf, eine SMS, ein Fax oder eine Email grundsätzlich genügen sollte. Sofern es aufgrund der Krankheit dem Arbeitnehmer selbst nicht möglich sein sollte, die Meldung durchzuführen, muss sich der Arbeitnehmer Dritter Personen bedienen. Erst wenn auch dies nicht möglich ist, dürfte ausnahmsweise auch eine spätere Krankmeldung als am ersten Tage möglich sein.
Was muss der Arbeitnehmer alles anzeigen?
Der Arbeitnehmer ist nur verpflichtet, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solche bzw. auch deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Nicht mitgeteilt werden muss, welche Art der Erkrankung vorliegt. Wenn jedoch die genaueren Informationen für den Arbeitgeber aus objektiver Sicht bedeutsam sind, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, genauere Angaben zu machen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn für die übrigen Arbeitnehmer oder Kunden des Arbeitgebers ein hohes Ansteckungsrisiko besteht. Oder aber auch, wenn die Erkrankung durch Dritte verursacht worden ist (z.B. Verkehrsunfall). Dann bestehen Schadensersatzansprüche, welche gemäß § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz auf den Arbeitgeber übergehen.
Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer nach seiner subjektiven Einschätzung mitzuteilen. Auf eine ärztliche Diagnose kann und muss der Arbeitnehmer nicht warten.
Verletzung der Anzeigepflicht
Der Arbeitgeber wird nicht bereits aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer sich nicht sofort krank gemeldet hat, von der Verpflichtung zur Entgeltzahlung frei. Reicht der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (das ärztliche Attest) nach, muss der Arbeitgeber weiter das Entgelt zahlen. Allerdings kann die verspätete schuldhafte Krankmeldung eine Abmahnung rechtfertigen.
Bleibt der Arbeitnehmer eine längere Zeit unentschuldigt der Arbeit fern, kann der Arbeitgeber aus den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen die Zahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit verweigern. Nach der Rechtsprechung kann ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei vorheriger Abmahnung eine ordentliche Kündigung selbst dann rechtfertigen, wenn weder die Arbeitsorganisation noch der Betriebsfrieden gestört werden.

Nachweispflicht
Nach den meisten Arbeitsverträgen hat der Arbeitnehmer bereits nach drei, teilweise sogar nach zwei Tagen die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Normiert ist dies gesetzlich in § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG. Diese Verpflichtung trifft alle Arbeitnehmer, es sei denn, es ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus der betrieblichen Übung andere Tatsachen.
Form und Inhalt
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist vom behandelnden Arzt auszustellen. Auch hier gilt die freie Arztwahl. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer weder einen konkreten Werksarzt noch sonst einen Arzt, auch nicht nur Kassenärzte vorschreiben. Vom Inhalt her müssen folgende Punkte abgedeckt sein:
- Name des erkrankten Arbeitnehmers,
- Feststellung das der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist,
- Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- Ein Vermerk der Übersendung einer Bescheinigung an die Krankenkasse mit weiteren Angaben (wenn AN in der gesetzlichen Krankenkasse Mitglied ist).
- Unterschrift + Ausstellungsdatum

Zweifel an der Richtigkeit
Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit der Krankschreibung, kann er auch die zuständige Krankenkasse einschalten und eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst verlangen. Die Krankenkassen sind in diesen Fällen verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme durch den medizinischen Dienst einzuholen.

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abgelegt unter: Arbeitsrecht Suchbegriffe: anzeigepflicht, arbeitsunfähigkeit, arzt, entgeltfortzahlung, krankheit, medizinischer dienst

Rechtsanwalt Karsten Klug

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Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht, EDV - Recht, Medizinrecht

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