Außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung
Außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Geschäftsführertätigkeit – Kein Wiederaufleben des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses.
BAG, Urteil vom 5.6.2008 – 2 AZR 754/06
Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Angestellter tätig. Seit 1995 war der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten tätig. Mit Schreiben vom 25.6.2004 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers mit sofortiger Wirkung. Mit einem von einem anderen Geschäftsführer der Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 13.7.2004 kündigte die Beklagte das „Angestelltenverhältnis“ des Klägers fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 17.7.2004 wies der Kläger die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurück. Im Anschluss daran erklärte die Beklagte am 19.7.2004, 22.7.2004 und 7.9.2004 sowie am 2.3.2005 noch weitere vier fristlose Kündigungen , die die Beklagte vor allem auf die unbefugte private Internetnutzung des Klägers während seiner Dienstzeit als Geschäftsführer stützt.
Das wichtige an dieser Entscheidung ist abermals, dass das BAG abermals klargestellt hat, dass durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführervertrages das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis aufgehoben wird, es sei denn, dass in dem Geschäftsführervertrag zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird, dass das alte Arbeitsverhältnis so lange ruhe soll, bis die Geschäftsführertätigkeit endet. Aufgrund dessen konnte sich im vorgenannten Fall der Kläger nicht auf das „alte“ Arbeitsverhältnis berufen, da dieses bereits nicht mehr bestand. Folglich konnte es vorliegend nur noch um die Beendigung des Dienstverhältnisses gehen. Um so erstaunlicher ist es natürlich, dass dieser Rechtsstreit überhaupt vor dem BAG gelandet war und nicht vor dem BGH. Durch die Beendigung der Geschäftsführerstellung wandelt sich der Geschäftsführerdienstvertrag nicht wieder in einen Arbeitsvertrag um.
Die übermäßige private Nutzung des Internetzugangs, zudem mit möglicherweise rufschädigender Wirkung, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht ausreichend ermittelt worden, so dass der Rechtsstreit an das LAG zurück verwiesen worden war.
gespeichert unter Arbeitsrecht · Stichworte: Arbeitsvertrag, fristlose kündigung, geschäftsführervertrag, private internetnutzung, übermäßige, wiederaufleben


Fachanwalt für Arbeitsrecht

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