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Die Veröffentlichung einer E-Mail

12. November 2008 von Susan B. Rausch

Einführung

Das Internet ist ein Ort der Entfaltung, sei es auf MySpace, YouTube, Foren, Chats, etc.. Jeder hat die Möglichkeit, sich, seine Fähigkeiten und seine Meinung darzustellen. Allerdings ist das Internet auch ein Ort der Konflikte, insbesondere dann, wenn man sich unfreiwillig im Internet befindet. 

Unzulässigkeit der Veröffentlichung

So musste ein Internetnutzer feststellen, dass seine E-Mail an einen Blog-Betreiber von diesem komplett veröffentlicht wurde. Gegen diese Veröffentlichung ist der Betroffene sodann gerichtlich vorgegangen. 

Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08, festgestellt, dass diese Veröffentlichung unzulässig war. 

Das Gericht musste sich zunächst mit der Frage der Störerhaftung des Blog-Betreibers befassen. Dieser hatte jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass er nicht mehr für die Domain auf der die  E-Mail veröffentlicht wurde verantwortlich war, obwohl dies in dem konkreten Fall erforderlich sei. 

Darüber hinaus nahm das Gericht die Störerhaftung an, da er willentlich und adäquat kausal die Rechtsverletzung verursacht hat. Im Falle der Verletzung eines absoluten Rechts, hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht, seien die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anwendbar. Der Blog-Betreiber könne sich auch nicht auf die Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz berufen, denn diese gelte nicht für etwaige Unterlassungsansprüche für Rechtsverletzungen, auf die der Verantwortliche aufmerksam geworden ist oder gemacht wurde. Der Blog-Betreiber wurde zwar zunächst abgemahnt, hat jedoch die E-Mail nicht von der einschlägigen Seite entfernt. 

Geheimsphäre

Die Veröffentlichung der E-Mail wurde vom Gericht als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewertet. Im vorliegenden Fall war von einem Eingriff in die Geheimsphäre auszugehen. Die Geheimsphäre umfasst den Lebensbereich, der nicht der Öffentlichkeit Preis gegeben werden soll. Briefe, Tonbandaufnahmen, aber auch Aufzeichnungen aus dem beruflichen oder geschäftlichen Bereich können von der Geheimsphäre umfasst werden. E-Mails werden laut Landgericht Köln auch von der Geheimsphäre erfasst, soweit sie nicht an eine Vielzahl von Personen gerichtet und somit in die allgemeine Sphäre freigestellt werden. Die streitgegenständliche E-Mail wurde jedoch nur an den Blog-Betreiber geschickt. Die Mail enthielt sogar den ausdrücklichen Hinweis, dass sie nicht veröffentlicht werden dürfte. 

Das Gericht hat sodann festgestellt, dass die Veröffentlichung auch widerrechtlich erfolgt sei. Bei einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Blog-Betreibers an der Mitteilung des Inhalts der E-Mail und des Interesse des E-Mail-Verfassers sei die Geheimhaltung schwerwiegender, gleichgültig, ob die E-Mail die geschäftlichen Interessen des Verfassers betreffen. 

Das Gericht wäre gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn der Blog-Betreiber lediglich den Inhalt der E-Mail ohne deren Veröffentlichung verbreitete hätte. 

Insoweit ist Vorsicht bei dem Umgang mit E-Mails gegeben, selbst wenn der Inhalt einen geschäftlichen Bezug aufweist.

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abgelegt unter: Gewerblicher Rechtsschutz Suchbegriffe: allgemeine Persönlichkeitsrecht, Eingriff, Geheimsphäre, Haftung, Interessenabwägung, Internet, Störer, Widerrechtlich

Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Tätigkeitsschwerpunkte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

040 - 349 603 39
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