Subscribe to Anwaltskanzlei onlineRSS Feed

Wareneinfuhr in die Europäische Union

I.
Für die meisten Waren der gewerblichen Wirtschaft ist die Einfuhr in die Europäische Union grundsätzlich genehmigungsfrei zulässig.

Es gibt jedoch einige Beschränkungen für bestimmte Waren auf Grund internationaler Regelung oder Abkommen, so Bestimmungen der EU und in einigen Ausnahmenfällen auch nationale Regelungen.

Die für die Warenabfuhr in die EU wichtigsten Regelungen finden Sie z.B. im Außenwirtschaftgesetz (AWG), in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), in der Einfuhrliste (Anlage zum AWG), sowie in Verordnung und Entscheidung der Europäischen Gemeinschaften). Sonstigen Fortschriften, die die Wareneinfuhr regeln finden sich z.B. im Arzneimittelgesetz, im Betäubungsmittelgesetz, im gewerblichen Rechtschutz, Lebensmittelrecht, Abfallverbringungsgesetz, Atomgesetz, Waffenrecht etc.

Vor der Wareneinfuhr ist somit eine entsprechende Gesetzesrecherche für die betreffende Warengruppe erforderlich.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Regelung der Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft in die EU ist einigen Bereichen genehmigungsbedürftig oder überwachungspflichtig.

Genehmigungspflichtig sind zur Zeit:
Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Weißrussland, der demokratischen Republik Korea, Usbekistan und China,

sowie

Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Kasachstan und der russischen Föderation.

Überwachungspflichtig sind zur Zeit:
Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern.
II.
Antragstellung auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung:

Bei der Antragstellung und der Erteilung der Einfuhrgenehmigung sind die Bedingungen zu beachten, die der Europäische Rat und die Europäische Kommission erlassen haben und die sich aus den im Bundesanzeiger veröffentlichten Einfuhrausschreibung, Mitteilung und Bekanntmachungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ergeben. Die wichtigsten Einfuhrausschreibungen, Bekanntmachungen und Mitteilungen sind u. a. veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), und können im Internet aufgerufen werden unter www.bafa.de.

Dort finden sich auch die Einfuhrinformationen für Eisen- und Stahlerzeugnisse, Textilwaren und Bekleidungen sowie Vorschriften im Rahmen der Terrorismusbekämpfung und auch sämtliche Antragsvordrucke.
III.
Antragsverfahren:

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung oder auf Ausstellung eines Überwachungsdokumentes sind auf dem vorgesehenen amtlichen Vordruck einzutragen und bei der Genehmigungsstelle einzureichen. In der Bundesrepublik Deutschland ist dies für Waren der gewerblichen Wirtschaft wiederum des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Innerhalb der Europäischen Union gilt für Bearbeitung der Einfuhranträge eine gesetzlich vorgeschriebene Frist von 5 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.

Es werden nur Anträge bearbeitet, die auf den amtlichen Vordruck E 3c bei der BAFA eingereicht werden. Formularvordrucke gibt es außer im Internet auch bei den meisten Industrie- und Handelskammern. Neben der schriftlichen Antragstellung unter Verwendung eines Antrages in Papierform, gibt es auch die Möglichkeit der formularlosen Beantragung von Einfuhrgenehmigung im Wege der Datenfernübertragung (EGDAT-Verfahren),

Einzelheiten zu diesem Verfahren erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Diese Möglichkeit der Antragstellung besteht allerdings nur für die genehmigungsbedürftige Einfuhr von Textilwaren und Bekleidungen unter Vorlage von Ausfuhrlizenzen bzw. Exportlizenzen im Original. Im Rahmen dieses Verfahrens erhält der Antragsteller vorab per Datenfernübertragung ein sogenanntes Avis zur Vorlage bei der Zollstelle und erst anschließend auf dem Postwege die Einfuhrgenehmigung.

Im Bereich des Stahlimports besteht die Möglichkeit, die notwendigen Überwachungsdokumente ebenfalls über das Internet zu beantragen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist generell notwendig, zunächst eine Zollnummer zu beantragen, falls eine solche noch nicht vorliegt.
IV.
Besondere Verfahren

a) wirtschaftlich passive Veredelung (PV):

Bei der wirtschaftlich passiven Veredelung sind ebenfalls Anträge auf vorherige Bewilligung für die wirtschaftlich passive Veredelung von Textilwaren unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Bei der wirtschaftlich passiven Veredelung handelt es sich um eine Einfuhrart für bestimmte Textilien- und Bekleidungserzeugnisse, bei der vorübergehend ausgeführte Waren nach Be- oder Verarbeitern in einem Drittland wieder in die Gemeinschaft verbracht werden. Gesetzliche Grundlage für die passive Veredelung sind betreffende EG-Verordnungen, sowie die jeweiligen Einfuhrausschreibungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Textilwaren und Bekleidungen. Darin sind die Regelungen aufgeführt, nach denen für bestimmte Länder und Waren im Rahmen von Höchstmengen Anträge auf vorherige Bewilligung beim Bundesamt gestellt werden können. Die Kontingente sind industriellen Importeuren vorbehalten, das bedeutet, die Antragsteller müssen Fachhersteller sein. Die betreffenden Textilwaren müssen außerdem ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft haben. Hiervon kann allerdings unter bestimmten Vorraussetzungen eine Ausnahme gemacht werden.
b) Kalium Chlorid:

Gemäß  EG-Verordnung besteht zur Zeit für die Einfuhr von Kaliumchlorid aus Weißrussland ein Antidumpingzoll. Ein gewisses Kontingent ist allerdings von dieser Maßnahme ausgenommen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt hierfür jeweils Genehmigungen im Rahmen der festgelegten Höchstmengen.

c) Terrorismusbekämpfung:

Zum Thema Terrorismusbekämpfung gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle regelmäßig Informationen und sogenannte Embargomerkblätter heraus. So sind z.B. bestimmte Zahlungen im Rahmen von Lieferverträgen zur Wareneinfuhr die an bestimmte Personen oder Organisationen die mit Terrorismus in Verbindung stehen, verboten.

 
V.
Sonstige Einfuhrbeschränkungen:

Einfuhrbeschränkungen können sich z. B. im Rahmen des Kriegswachenkontrollgesetzes (KWKG) ergeben. Über sonstige Verbote und Beschränkungen erteilen die Zollbehörden mehrere Auskünfte. Eine Bundesweit zuständige Auskunftsstelle für den Zoll ist das Informations- und Wissensmanagementzoll in Dresden. Im Internet finden sich Informationen zu Verbote und Einfuhrbeschränkungen unter www.zoll.de.

Lebensmittel: Über Einfuhrbeschränkungen gem. der Einfuhrliste von Waren der Land- und Ernährungswirtschaft erteilt Informationen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Im Internet zu finden unter www.ble.de.

Ihr auf dem Gebiet des Außenhandelsrechts spezialisierter Rechtsanwalt informiert Sie gern umfassend in Bezug auf die von Ihnen importierte Warenkategorie.

Kommentare

Bitte, kommentieren Sie gerne...

Sie müssen eingeloggt sein um zu kommentieren.