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Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nach Beendigung der Elternzeit

Während der Elternzeit kann der Abreitnehmer einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, sofern die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht überschritten wird. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Ausgestaltung des Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses einig sind. Aus wichtigen Gründen besteht grundsätzlich mit Zustimmung des Arbeitgebers auch die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber durchzuführen. Dies kann der Arbeitgeber nur mit trifftigen Gründen ablehnen.

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen (§ 15 BErzGG). Es gelten folgende Voraussetzungen:
- Beschäftigung von in der Regel mehr als 15 Beschäftigten, ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen
- Das Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb / Unternehmen ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate bestanden haben
- Die beabsichtigte Arbeitszeitverringerung soll mindestens einen Zeitraum von drei Monaten und eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 und höchstens 30 Stunden umfassen
- Dem Antrag dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen stehen
- Der Antrag muss dem Arbeitgeber acht Wochen vorher oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt werden.

Begehrt der Arbeitnehmer auch nach Beendigung der Elternzeit eine Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so kommt nur ein Anspruch nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen in Betracht. Es ist insoweit § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz zu beachten. Danach kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und der Anspruch vom Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor Beginn der Reduzierung dem Arbeitgeber vorgetragen werden. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber dann nachgeben, wenn nicht aus betrieblichen Gründen die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig Kosten verursacht. Das Ergebnis über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.

ACHTUNG: Versäumt der Arbeitgeber dies, so kommt die Verringerung der Arbeitszeit zustande. Ein wichtiger Tipp in diesem Zusammenhang ist die Festlegung der Schriftlichkeit im Arbeitsvertrag. Dort kann und sollte auch geregelt werden, dass der Antrag auf Arbeitszeitreduzierung vom Arbeitnehmer nur schriftlich geltend gemacht werden kann. So kann zumindest verhindert werden, dass die Frist aufgrund eines formlosen mündlichen Antrags versehentlich verstreicht.

Auch in einem Betrieb mit regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer kann der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellen. Ein Anspruch gem. § 8 TzBfG besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag die Möglichkeiten der Arbeitszeitreduzierung im konkreten Fall zu prüfen und nach eigener unternehmersicher Einschätzung zu entscheiden.

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