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Urteile zum Thema Dienstreise

23. November 2008 von Karsten Klug

Nach der BAG – Rechtsprechung ist unter Dienstreise „die Fahrt an einen Ort außerhalb der regulären Arbeitsstätte zu verstehen, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist“. Sie setzt ferner voraus, dass vom Arbeitnehmer an dem anderen Ort eine Arbeitsleistung erbracht werden soll (zuletzt z.B. in BAG, Beschl. V. 14.11.2006 – 1 ABR 5/06).

1. Dienstreise = Arbeitszeit?

Zunächst gelten Reisezeiten, die in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers fallen als Arbeitszeit. Ferner gilt für Reisezeiten von Arbeitnehmern, die primär zu regelmäßigen Fahrten außerhalb des Dienstortes verpflichtet sind (Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter, etc.) immer als Arbeitszeit. In diesen Fällen gehört das Aufsuchen von Kunden des Arbeitgebers vor Ort zur vertraglichen Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers.

Dies ist von Reisezeiten zu unterscheiden, die außerhalb der regulären Arbeitszeiten liegen. Diese werden vom Arbeitnehmer als vertragliche Nebenpflicht geschuldet, um überhaupt die Hauptleistungsverpflichtung erbringen zu können. Die genaue Einordnung ist problematisch und war zuletzt Gegenstand der Rechtsprechung des BAG am 11.7.2006. In seinem Urteil hat das BAG die reine Reisezeit (und damit die einhergehende Wartezeit) nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit i. S. d. § 5 ArbZG eingeordnet. Das BAG hat dies damit begründet, dass reine Wegezeit, die dem Arbeitnehmer durch die Beschränkung auf ein öffentliches Verkehrsmittel lediglich ein Freizeitopfer abverlange, keine Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG oder Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG v. 04.11.2003 sei, wenn dem Arbeitnehmer überlassen bleibe, wie er die Zeit nutze.

Etwas anderes gelte dann, wenn der Arbeitnehmer die Wegezeit zur Erledigung seiner Arbeitsaufgabe nutzen müsse. Dies sei dann volle Arbeitszeit (sog. Beanspruchungstheorie).

2. Wie ist die Dienstreise zu vergüten?

Wann und in welcher Höhe Reisezeiten zu vergüten bzw. dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind, ist ebenfalls umstritten. Die gesetzlichen Bestimmungen geben dazu ebenfalls nichts her. Auch in der erwähnten Entscheidung hat das BAG einen klaren Rechtssatz nicht ausgesprochen. Es stellte lediglich fest, dass Dienstreisezeiten nicht wie Arbeitzeit vergütet werden müssen.

Sofern es weder eine tarifliche noch eine arbeitsvertragliche Regelung gibt, hat das BAG bereits 1997 den Grundsatz aufgestellt, dass Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, von diesem als Arbeitszeit zu vergüten sind, wenn dies den Umständen nach zu erwarten ist. So sei vor allem bei einer gehobenen und entsprechend vergüteten Tätigkeit nicht die gesamte Dienstreisezeit gesondert zu vergüten. Vielmehr könne eine Reisezeit von ggf. bis zu 2 Stunden über die geschuldete Arbeitzeit hinaus pro Reistag als nicht vergütungspflichtig und durch das reguläre Gehalt als abgegolten angesehen werden (Urt. v. 03.09.1997 – 5 AZR 428/96).

3. Mitbestimmungsrechte des BR?

Ist ein Dienstreiseantritt vor Beginn der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig? Dies musste das BAG in einem Urteil vom 14.11.2006 – 1 ABR 5/06 entscheiden. Das BAG hat dies in seinem Urteil verneint und ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs 1. Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG verneint. Das BAG hat dies damit begründet, dass der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG nicht komplett deckungsgleich mit dem begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der EU – Arbeitszeitrichtlinie sei.

Die Beteiligung im Sinne der vorgenannten Vorschrift diene dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitzeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Mit dem Begriff Arbeitszeit in § 87 BetrVG sei nach Auffassung des BAG die Zeit gemeint, währen derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Bei einer Dienstreise hingegen erbringe der Arbeitnehmer aber keine Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber nehme dementsprechend keine Arbeitsleistung entgegen, wenn er einen Dienstreiseantritt vor Beginn der regulären Arbeitszeit dulde.

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abgelegt unter: Arbeitsrecht Suchbegriffe: Begriffsbestimmung, Dienstreise, Mitbestimungsrecht, Urteile, Vergütung

Rechtsanwalt Karsten Klug

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