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Softwarelizenzen: Open Source – Grundlagen

22. Januar 2009 von Stefan G. Kramer

Der Begriff Open Source Software ist nirgendwo gesetzlich normiert. Die anerkannten Festlegungen erfolgten durch die Open Source Initiative in der Open Source Definition.

Grundsätzliche Eigenschaften

Open Source ist Software, deren Nutzung nur möglich ist, wenn der Nutzer den Lizenzbestimmungen zustimmt. Die Software “gehört” keinem – in juristischen Begriffen gesprochen dürfen keine ausschließlichen Nutzungsrechte ausgeübt werden. Die Software darf zu jedem Zweck eingesetzt werden, Kopien dürfen unentgeltlich weitergegeben werden, der Quellcode darf für eigene Zwecke bearbeitet werden und die Software darf so weitergegeben werden, daß Dritte Entwicklungen nutzen dürfen.

Nach der OSD gelten folgende Mindestvoraussetzungen:

- Jeder Lizenznehmer darf die Software kostenlos oder kostenpflichtig an jede beliebige Person weitergeben.

- Der Quellcode muß kostenlos oder maximal zum Vertriebskostenpreis angeboten werden.

- Jedermann darf den Source verändern und den veränderten Quellcode unter der Lizenz weitergeben.

- Alle Lizenznehmer müssen gleichbehandelt werden. Es darf keine Benachteiligung bestimmter Personen oder Anwendungsbereiche geben.

- Der Quellcode muss in einer dem Menschen verständlichen Form vorliegen. 

- Die Software darf beliebig kopiert, verbreitet und genutzt werden. Berechnet werden dürfen höchstens die Leistungen für die Veränderungen des Codes oder Leistungen, die nicht unmittelbar den Code betreffen.

- Die Software darf verändert und die bearbeitet werden.

Miturhebergemeinschaften

Open Source ist wie normale Software urheberrechtlich geschützt, § 69a III S.1 UrhG. Denn Open Source wird zumeist in den Formen der sogenannten Miturheberschaft hergestellt. Diese Miturheberschaft entsteht entweder dadurch, daß mehrere Programmierer erstmalig Source erstellen, §§ 8 I, 69a UrhG, oder dadurch daß bereits erstellter Sourcecode von anderen Programmierern bearbeitet wird, §§ 8,23,69a UrhG. Denn durch die Bearbeitung entstehen eigenständige Nutzungsrechte an dem bearbeiteten Code. So entstehen durch die Verbindung zwischen dem alten und dem bearbeiteten Source Miturheberschaften.

Einräumung von Nutzungsrechten

Die Einräumung der Lizenzen erfolgt durch die Lizenzverträge, die nach der herrschenden Ansicht der Literatur als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, (s.a. LG Münche n CR 04, 774ff).

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abgelegt unter: AGB- und Vertragsrecht, Informationstechnologie und Edv, Juristische Informationen Suchbegriffe: Anwendungsbereich, Begriff, Eigenschaften, Form, Grundlagen, Lizenzrecht, Nutzung, Open Source, Programmierer, Softwareverträge, Urheberrecht

Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
Tätigkeitsschwerpunkte:
IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

040 - 349 603 39
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