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Markenrecht – Grundlagen der Markenrechtsverletzung

5. Februar 2009 von Stefan G. Kramer

§ 14 Markengesetz ist eine Vorschrift von enormer Bedeutung. In einem normalen Kommentar zum Markengesetz macht die Kommentierung alleine dieser Vorschrift wenigstens 10 % des Gesamtumfanges des Werkes aus.[1] Die Vorschrift betrifft nicht nur Inhaber eingetragener Marken, sondern auch die Inhaber von Marken, die Kraft Verkehrsgeltung oder aufgrund von Bekanntheit sich durchgesetzt haben. Über die §§ 112, 124 Markengesetz kommt § 14 Markengesetz auch für IR-Marken Bedeutung. Der in der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) normierte Artikel 9 GMV entspricht inhaltlich weitgehend dem § 14 Abs. 1-3 Markengesetz. 

 

§ 14 regelt, was eine Markenverletzung ist und normiert Unterlassungs- (Abs.5) und Schadensersatzansprüche. Klagen auf Verletzung einer Marke können nur vor ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. § 14 Abs. 1 Markengesetz besagt, dass dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches subjektives Recht zusteht.[2] Die dem Inhaber der Marke verliehenen Ansprüche bestehen darin, dass jedem anderen ohne Zustimmung des Markeninhabers die Nutzung der geschützten Marke im geschäftlichen Verkehr untersagt ist. Förmliche Reichweite ergibt sich aus dem Gesetz. Die sachliche Reichweite bestimmt sich nach drei Tatbeständen. Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke hat gegenüber dem Inhaber einer prioritätsjüngeren aber identischen Marke das Recht auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz, § 14 Abs. 1 Nr. 1. Das gleiche Recht hat der Inhaber einer Marke, wenn Verwechslungsgefahr besteht (Nr. 2) oder wenn eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke vorliegt (Nr. 3).

Räumlicher Schutz

Voraussetzung ist zunächst, dass die Marke, aus der vorgegangen wird, in Deutschland Schutz genießt. Der Schutzbereich des § 14 erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Ein begrenzter Schutzbereich kommt in Frage, sofern die Verkehrsgeltung des Benutzungszeichens räumlich begrenzt ist.[3]  Der erforderliche Inlandsbezug kann bei Handlungen im Internet zweifelhaft sein. Der BGH hat entschieden – in Umsetzung der Empfehlungen der WIPO – daß es nicht alleine auf die Abrufbarkeit einer Seite im Inland ankommen kann, sondern darauf, daß diese Seite auch einen kommerziellen Effekt hervorrufen soll.[4]

 

Besserer Zeitrang

Zweitens muss der Inhaber der Marke gegenüber dem Angegriffenen über die besseren Rechte verfügen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Angreifer über eine gültige[5], prioritätsältere – also im Zeitrang bessere –  Marke verfügt. Das Gesetz verfügt im § 6, wie die besseren Rechte bestimmt werden. Im Falle von eingetragenen Marken gilt der Tag der Anmeldung als Stichtag. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Anmelder für sich eine Priorität aus einem Zeichen in Anspruch nehmen kann. Zum Beispiel kann der Tag der Anmeldung einer nationalen Marke dazu verwendet werden, daß eine IR Marke, die man später angemeldet hat, so behandelt wird als hätte man sie an dem Tag der Anmeldung der nationalen Marke angemeldet. Das Anmeldedatum wird fingiert und auf das Datum der nationalen Anmeldung vorverlegt.  Die besseren Rechte hat also derjenige, dem rechtlich der bessere Zeitrang zuzuweisen ist. Die Frage der Benutzungsaufnahme ist dabei grundsätzlich unerheblich.

 


[1] ) Siehe die Kommentare im Ingerl/ Rohnke, Hacker oder Fezer.

[2] ) Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 9 I und 14 II

[3] ) die Marke, aus der vorgegangen wird, ist also nicht kraft Eintragung, sondern kraft Verkehrgeltung entstanden. Die Verkehrsgeltung beschränkt sich aber auf ein abgegrenztes Gebiet.

[5] ) Eine Markenanmeldung reicht nicht.

[

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
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IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

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