Kramer & Partner Rechtsanwälte

  • Home
  • Kanzlei
    • Pflichtangaben
    • Anfahrt
    • Stellenangebote
    • Partner
  • Seminare
    • Seminar Allgemeines Vertragsrecht für IT-Unternehmen 2012
    • Vertragsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge 2012
    • Seminare Datenschutzrecht
    • Seminar “Verträge in der Cloud”
    • Seminar: GmbH-Geschäftsführung
  • Leistungsbereiche
    • AGB/Vertragsgestaltung
    • Arbeitsrecht
    • Ärzte- und Medizinprodukte
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handel, Transport und Vertrieb
    • Informationstechnologie & EDV
    • Internet/Onlinehandel
      • Sie haben eine Abmahnungen erhalten.
  • Blog
  • Archiv
Sie sind hier: Home / AGB- und Vertragsrecht / Softwarelizenzvertrag: Miete I

Softwarelizenzvertrag: Miete I

17. Februar 2009 von Stefan G. Kramer

Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung der Software auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Miete wird vom Kaufvertrag dadurch abgegrenzt, daß die Nutzungsrechte an der Software nicht vorbehaltlos und endgültig auf den Käufer übergehen, sondern eben nur bedingt und/oder zeitlich begrenzt. Meistens wird dem Kunden eine körperlicher Datenträger überlassen, unbedingt erforderlich ist das aber nicht. Anders als im BGB setzt die Überlassung von Software im Rahmen der mietweisen Überlassung keine Überlassung des Besitz an einem Datenträger voraus. Erforderlich ist aber, daß dem Kunden Nutzungsrechte an der Software überlassen werden.

Über die Leistungsgegenstand gelten die gleichen Ausführungen wie sie bereits im Rahmen des Kaufrechts getroffen wurden. Der Vermieter hat die Nutzungsmöglichkeit einzuräumen. Die Nutzungsmöglichkeit muß während der gesamten Zeit der Miete erhalten bleiben. Das bedeutet, daß der Vermieter die Software auch fortentwickeln muß, wenn sich die technischen Systemvoraussetzungen für den Einsatz der Software ändern.

Die Einräumung der Nutzungsrechte kann eine Reihe von restriktiven Regelungen umfassen, die im Rahmen der Überlassung von Software in einem Kaufvertrag jedenfalls als AGB unwirksam wären. So sind z.B. Weitergabeverbote selbst im Kleingedruckten wirksam zu vereinbaren. Und im Mietrecht kann auch das Recht der Untervermietung wirksam ausgeschlossen werden.

Es gibt auch schöne Perspektiven im Verhältnis zum herkömmlichen Pflegevertrag. Im Rahmen eines solchen Pflegevertrags kann der Kunde ja nicht dazu gezwungen werden, eine bestimmte neue Version zu installieren, selbst wenn diese bestehende Fehler umgeht. Der Anbieter ist also gezwungen, Patches oder Fehlerkorrekturen auch für ältere Versionen der Software zu erstellen und zu liefern. Dieser Kostenaufwand ist Im Rahmen eines Mietvertrags nicht unbedingt erforderlich. Hier kann der Kunde wirksam vereinbaren, daß der Mieter gezwungen ist, eine neue fehlerhafte Version zu installieren. Das gilt deshalb, weil der Mietvertrag regeln kann, daß das Mietobjekt die jeweils neu überlassene Software ist. So gesehen wird immer die neueste Software überlassen.

Service für Sie: Ausdrucken, per E-Mail verschicken, Teilen:
  • Print
  • StumbleUpon
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Twitter
  • Google Bookmarks
  • email
  • PDF
  • RSS
abgelegt unter: AGB- und Vertragsrecht, Informationstechnologie und Edv, Juristische Informationen, Lizenzrecht, Softwareverträge Suchbegriffe: Frankfurt, Hamburg, Instandhaftungspflicht, Lizenz, Miete, Mietvertrag, Nutzungsrecht, Rechtsanwalt, Softwarelizenz, Softwareverträge, Vertrag

Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
Tätigkeitsschwerpunkte:
IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

040 - 349 603 39
Nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf:
 


Kontakt

Kramer & Partner Hamburg
Mönckebergstraße 10 (Barkhof)
20095 Hamburg
Telefon: 040 - 349 603 39
Telefax: 040 - 349 603 20
E-Mail: info@anwaltskanzlei-online.de

Zweigniederlassung:
Kramer & Partner Frankfurt a.M.
Mainzer Landstraße 27–31
60329 Frankfurt am Main
Telefon: 069 - 274 015 869
Telefax: 069 - 274 015 111

Kontaktanfrage

 

Neues aus dem Blog der Anwaltskanzlei

  • Arbeitsrecht: Wesentlichen Änderungen und Neuregelungen zum 01.01.2012
  • Urheberrecht: Gerichtliche Verfahren beim Filesharing
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Mediation/Schiedsverfahren
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Sicherheit und Verantwortung
  • GmbH: Steuerpflichtige Schenkung an Gesellschafter

Rechtsgebiete

  • AGB- und Vertragsrecht
    • AGB
    • AGB Online Handel
    • Einkauf/ Verkaufsbedingungen
    • Kaufrecht
    • Maschinenbau
    • Werklieferverträge
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitnehmerdatenschutz
    • Arbeitnehmerentsendung / Arbeitnehmerüberlassung
    • Arbeitsvertragsgestaltung
    • Kollektives Arbeitsrecht
    • Kündigung / Kündigungsschutz
    • Sonstiges Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Familienrecht
  • Gesellschaftsrecht
    • Geschäftsführer
    • Gesellschafter
    • GmbH
    • Sanierung/Insolvenz
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Lizenzrecht
    • Markenrecht
    • Musikrecht
    • Patentrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Gewerbliches Mietrecht
    • Vertragsrecht
  • Handels-, Transport- und Zollrecht
    • Handelskauf
    • Unternehmenskauf
    • Vertriebsrecht
  • Informationstechnologie und Edv
    • Datenschutz
    • Dienstverträge
    • Hardwareverträge
    • Online Services
    • Outsourcing
    • Softwareurheberrecht
    • Softwareverträge
  • Internetrecht
    • Domainrecht
    • E-Commerce / AGB
    • Medienrecht
    • Telekommunikation
  • Juristische Informationen
  • Vergaberecht

Nach oben

Copyright © 2010 · Pflichtangaben/Impressum · by TESTROOM - SEO Hamburg