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Handelsrecht: Provision des Handelsvertreter

23. Februar 2009 von Stefan G. Kramer

Die § 87ff. HGB beinhalten die Regelungen über die Provionsansprüche des Handelsvertreters. Die Regelungen sind nicht analog auf den Vertragshändler anwendbar. Provisionsansprüche enstehen grundsätzlich nur aufgrund von Kaufverträgen, die rechtswirksam abgeschlossen sind und bestandskräftig sind. Entfällt die Rechtskraft des Vertrags infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung oder durch eine wirksame Anfechtung, so entfällt auch der Provisionsanspruch. Der Anspruch des Handelsvertreters ist gegeben, wenn und soweit der Kunde das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Abs.1 S. 3 HGB) selbst wenn der Vertrag durch die Vertragsparteien aufgehoben wurde.

Provision ohne Arbeit

Der Handelsvertreter hat einen Anspruch auf Provision selbst für die Geschäfte an deren Zustandekommen er nicht mitgewirkt hat, wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder einer Kundenkreis zugewiesen war. Der Handelsvertreter hat zudem auch dann einen Anpruch auf eine Provision ohne sein Zutun, wenn Folgegeschäfte abgeschlossen werden. Allerdings lassen sich diese Ansprüche vertraglich ausschließen. Man kann also vertraglich vereinbaren, daß Handelsvertreter aus solchen Geschäften keinen Ansprüche ableiten können.

Provision nach der Arbeit

Dem Handelsvertreter steht selbst nach Beeindigung des Handelsvertretervertrags einen Anspruch auf eine Provisionszahlung, wenn er das Geschäft noch vermittelt hat oder so vorbereitet hat, daß man folgern muß, es sei auf seinen Einfluß zurückzuführen, so z.B., wenn das das neue Geschäft noch auf sein Verhalten zurückzuführen ist, binnen angemessener Frist zustande kommt oder ein entsprechendes Angebot noch vor Beendigung des Handelsvertretervertrags dem Unternehmer zugegangen ist. Auch hier gilt: Der gesetzlich geregelte Anspruch ist dispositiv, lässt sich also durch Vertrag abbedingen.

Keine Provisionszahlung

Soweit klar ist, daß der Kunde nicht zahlt, ist der Provisionsanspruch entfallen. Das Geld muß also entweder nicht gezahlt werden oder ist zurück zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht vollzogen werden kann. Ergo: Sofern der Vertrag aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann, hat der Handelsvertreter seine Provision verdient. In der vertraglichen Praxis sind häufiger Klauseln zu finden, nach deren Inhalt der Unternehmer verpflichtet sein soll, den Kunden zu verklagen, wenn nicht klar ist, ob der Kunde die Zahlung berechtigt verweigert. Auf diese Art und Weise soll sichergestellt werden, daß der Handelsvertreter sein Geld erhält. Aufgrund der Unsicherheiten, die der Prozessführung anhaften sollte eine solche Klausel vorsehen, daß sich Handelsvertreter und Unternehmer das Risiko der Prozessführung teilen.

Höhe der Provision

Das Gesetz schweigt im konkreten und spricht abstrakt davon, daß der in Ermangelung einer konkreten Abrede der konkrete Satz zu vergüten sei. Zur Vermeidung von Unklarheiten regele man diesen Bereich also wirksam.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

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