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Softwarelizenzvertrag Miete II

28. Februar 2009 von Stefan G. Kramer

Gewährleistungsrechte

Die Gewährleistungsrechte ähneln denen des Kaufrechts. Erneut geht es also um eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand oder bei fehlen entsprechender Vereinbarungen um eine Abweichung  von dem Zustand, der objektiv erwartet werden kann. Dem Mieter steht ein Schadensersatzanspruch für anfängliche Mängel zu, der verschuldensunabhängig ist (in den AGB aber wenigstens im Verhältnis BtB ausgeschlossen werden kann). Der Mieter hat das Recht, den Mietzins zu mindern oder nach Fristsetzung außerordentlich zu kündigen. Der Mieter hat -anders als beim Kauf – das Recht, nach entsprechender Androhung die Ersatzvornahme durchführen (lassen) und Ersatz für die Aufwendungen verlangen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen verjährt spätestens binnen sechs Monaten nach der Rückgabe der Mietsache.

Laufzeit, Rückgabe und Löschung

Problematisch sind die Regelungen, die die Laufzeit der Mietverträge regeln. Manchmal sind es die Anbieter, manchmal sind es Kunden, die ein Interesse an langen Laufzeiten haben, die eine Kündigung nur bei Bestehen ausserordentlicher Kündigungsgründe zulassen. Es fehlt an Entscheidungen der Rechtsprechung zur maximal zulässigen Laufzeit, über die Mieverträge über Software abgeschlossen werden können.  Prinzipiell sind Fristen von bis zu fünf Jahren wirksam. In dem Kontext muß allerdings immer wieder darauf hingewiesen werden, daß Preisanpassungen des Vermieters, die keine Sonderkündigungsrechte des Kunden auslösen, nur unter engen Voraussetzungen wirksam sind.

Bei einer Unterlizenzierung bedeutet eine Kündigung des “Hauptrechts” auch daß im Falle einer Kündigung des Hauptrechts die Unterlizenz zurückfällt (OLG Köln CR 2004,173).

Bei der Beendigung des Vertrags ist zu regeln, daß Datenträger zurück zu geben ist oder alternativ die Software zu löschen ist.

Audits

Der Vermieter will wissen, in welchem Umfang die Software genutzt wird. Gesetzliche Ansprüche reichen häufig nicht aus, um § 809 BGB gibt dem Vermieter zwar einen Anspruch auf Vorlage von Beweismitteln, aber keinen Anspruch auf Nachforschung. Insofern müssen die Rechte des Vermieters vertraglich vereinbart werden. Insofern sollte man vertraglich regeln, daß dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn ihm nicht die richtigen Zahlen genannt werden.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
Tätigkeitsschwerpunkte:
IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

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