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Arbeitsrecht: Kündigung – Der Zeugnisanspruch (Formulierung)

27. März 2009 von Karsten Klug

Grundsätzlich muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und die dort genannten Tatsachen müssen der Wahrheit entsprechen. Obwohl § 109 Abs. 2 GewO ausdrücklich regelt, dass ein Zeugnis nicht Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als der aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage zu treffen, haben sich heutzutage Formulierungen eingebürgert, die für den Laien, der sich selten mit Zeugnissen beschäftigt nur schwer verständlich sind. Oftmals ist nicht klar, ob diese Formulierungen nun positiv oder negativ gemeint sind. Im Folgenden haben wir einige typische Formulierungen zusamengestellt und erklären deren Bedeutung:

 - “…war immer mit Interesse bei der Sache.”  –> bedeutet: Man kann lediglich feststellen, das Interesse bestand, nicht aber, dass irgendwelche Leistungen erbracht wurden.

- “…war ein gutes Vorbild durch seine Pünktlichkeit.” –> bedeutet: Schlechte Leistungen. Das einzige Bemerkenswerte ist eigentlich selbstverständlich.

- “… zeigte ein gutes Einfühlungsvermögen in die Belange der Belegschaft.” –> bedeutet: Der Arbeitnehmer hat sich quasi mehr um die Kollegen als um die Arbeit gekümmert.

- “…hat zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen.” –> kann bedeuten: Der Arbeitnehmer ist alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit nicht abgeneigt.

- “… zeigte für seine Arbeit Verständnis.” –> bedeutet: Der Arbeitnehmer hat nur das Nötigste getan und war faul.

- “… ist immer gut mit seinem Vorgesetzten ausgekommen.” –> bedeutet: Anpassung an den Vorgesetzten um jeden Preis.

- “… hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt.” –> bedeutet: in aller Regel keine Eigeninitiative, nur Pflichtaufgaben erfüllt.

- “… erledigte alle Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse.” –> bedeutet: Zwar eifrige Tätigkeit, jedoch nicht besonders tüchtig.

- “… war ein umgänglicher Kollege.” –> bedeutet: War bei den Kollegen nicht besonders beliebt.

- ”… war tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen.” –> bedeutet: Hier handelt es sich um einen unangenehmen Wichtigtuer.

-” … hat unseren Erwartungen entsprochen.” –> bedeutet: Durchgehend schlechte Leistungen des Arbeitnehmers.

- “… besaß die Fähigkeit, Mitarbeiter zu motivieren.” –> bedeutet: gute Personalführung.

Für die Benotung haben sich folgende Formulierungen durchgesetzt:

- “… hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.” –> bedeutet: sehr gute Leistung (1)

- “… hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.” –> bedeutet: sehr gut bis gute Leistung (1 -2)

- “… hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.” –> bedeutet: gute Leistung ( 2)

- ” …hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.” –> bedeutet: befriedigende Leistung
(3 )

- ” … hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit erledigt.” –> bedeutet: befriedigende bis ausreichende Leistung ( 3- 4)

- ” … hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.” –> bedeutet: ausreichende Leistung (4)

- ” … hat die ihm  übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.” –> bedeutet: mangelhafte Leistung ( 5) .

- ” … hat sich stets bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.” –> mangelhafte Leistung ( 5 – 6 )

- ” … hat sich bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.” –> ungenügende Leistung (6).

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Rechtsanwalt Karsten Klug

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht, EDV - Recht, Medizinrecht

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