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Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil II

11. April 2009 von Stefan G. Kramer

Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu tun, was die rechtswidrige Nutzung seines Dienstes verhindert. Die Grenze ist aber erst dann erreicht, wenn die Prüfungen einen solchen Umfang und eine solche Intensität erreichen würden, daß das Geschäftsmodell des Dienstebetreibers ins Wanken gerät (BGH GRUR 04,860,864 – Internetversteigerung I; BGH – Jugendgefährdende Medien). Das Hans.OLG geht in seiner Entscheidung Tripp-Trapp Stuhl (WRP 08,1569,1582) weiter, weil es im Prinzip eine falsch gestellte Frage sei, ob ein Geschäftsmodell, das von Beginn an die Möglichkeit des Missbrauchs durch Dritte als faktisch unabwendbare Möglichkeit mit beinhalte und ohnehin keinen Schutz von der Rechtsordnung erwarten könne. Ich halte diese Ansicht für richtig. Wer Verbrennungsmotoren baut, muß die Motoren so bauen, daß Belanges des Umweltschutzes berücksichtigt werden können. Wer das nicht kann, darf keine Motoren bauen. Das Argument, schadstoffarme Motoren würden leider den Businessplan sprengen, kann eine Rechtsordnung nicht gelten lassen.

Eine Störerhaftung entfällt auch dann, wenn die Prüfungspflicht nicht verletzt wurde oder nicht mit adäquaten Mitteln wahrgenommen werden kann. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit und damit an den Inhalt der Prüfungspflicht selbst variieren stark und sind für jeden Einzelfall gesondert zu untersuchen. Sie sind deshalb unterschiedlich, je nachdem ob es sich um ein Forum zur Veröffentlichung von Meinungen handelt, um Verkaufsplattformen, Suchmaschinen, Provider oder Anonymisierungsdienste. Unter Umständen reichen automatisierte Verfahren nicht aus, sondern es muß auf manuellem Wege sichergestellt werden, daß der Dienst nicht missbraucht wird. Das Argument, daß menschliche Arbeitskraft Geld kostet, wird dabei nicht viel gelten. Wer weiß, daß auf seiner Baustelle viele Kinder spielen, wird zusätzlich für eine Wachmannschaft in Menschengestalt sorgen müssen, wenn er weiß, daß der Zaun zur Sicherung der Baustelle in der Vergangenheit vielfach nicht ausgereicht hat.  

Wenn eine Störerhaftung besteht, hat der Verletzte einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung aber nicht auf Schadensersatz. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nach der aktuellen Rechtslage nur dann, wenn der Störer seine Verpflichtung zur Verhinderung neuer Rechtsverletzungen verletzt, es also zu  neuen Rechtsverletzungen kommt, weil der Dienstebetreiber erneut seinen Prüfungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz kommt nur nach den Grundsätzen der Gehilfenhaftung in Betracht.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

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