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AGB Recht: Unwirksame Haftungsbegrenzung

14. April 2009 von Stefan G. Kramer

Ich habe bereits mehrfach dargelegt, daß eine wirtschaftlich sinnvolle Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Hierzu eine jüngere Entscheidung: Das OLG Celle (Entscheidung vom 30.10.2008) hat erneut festgestellt: Die Klausel nach deren Inhalt der Verwender  die  Haftung nicht wegen der “Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht” begrenzt, ist unwirksam. Solche Formulierungen verstoßen gegen das Transparenzgebot. Anders gesagt: Weil kein Mensch, Juristen eingeschlossen, zweifelsfrei sagen kann, was eigentlich “wesentliche Vertragspflichten” sind, ist eine Haftungsklausel, die einen solchen Inhalt aufweist, unwirksam. Ich verweise hier noch einmal auf die Rechtsprechung des BGHs vom 20.07.2005 (NJW 05,1496). Der BGH hatte zwar seinerzeit festgestellt, daß eine Formulierung unwirksam ist, nach deren Inhalt die Haftung wegen der Verletzung von Pflichten, die nicht  Kardinalpflichten sind, ausgeschlossen sein soll. Aber das OLG Celle entschied – wie ich meine richtig – daß weder klar ist, was Kardinalpflichten sind, noch was wesentliche Vertragspflichten sind.

Falls der Verwender einer AGB eine Klausel verwendet, nach deren Inhalt die Haftung für alles ausgeschlossen sein soll, was nicht “Kardinalpflicht” oder ”wesentliche Vertragspflicht” ist,  lässt er den Vertragspartner im Unklaren darüber, für welche Dinge die Haftung eigentlich ausgeschlossen sein soll.

Und noch zwei Hinweise: Diese BGH Rechtsprechung gilt seit dem Jahr 2005. Die Unwirksamkeit der Klausel führt dazu, daß anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung tritt. Klauseln mit dem Inhalt “Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt” sind unwirksam. Bedeutet: Falls Sie in Ihren Verträgen eine Klausel entdecken, die von wesentlichen Vertragspflichten oder Kardinalpflichten spricht, wissen Sie: Diese Klausel ist unwirksam. Suchen Sie mal bei Google nach den Begriffen Haftung und  AGB und Sie werden feststellen, daß viele Wettbewerber ihre AGB nicht sauber erstellen lassen.

Der richtige Weg der Haftungsbegrenzung führt vertraglich nur über sogenannte Individualvereinbarungen (wie das funktioniert, zeigen wir Ihnen gerne auf), Kapitalgesellschaften und Versicherungen. Alle andere Argumente dienen nur dem Schein.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
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IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

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