AGG:
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 17.7.2008 (16 Sa 544/08) entschieden, dass ein Verstoß gegen das AGG und eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn ein Arbeitgeber das Anforderungsprofil einer Tätigkeit dergestalt ändert, dass die Beherrschung der dt. Sprache in Wort und Schrift verlangt wird und ein seit Langem beschäftigter ausländischer Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die deutsche Sprache so zu erlernen, dass er Arbeitsanweisungen lesen kann, die Arbeit jedoch so organisiert werden kann, dass eine schriftliche Sprachbeherrschung nicht erforderlich ist. Die so durch den Arbeitgeber getroffene unternehmerische Entscheidung ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unwirksam. Eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung ist sozialwidrig. § 2 Abs. 4 AGG steht dem nicht entgegen.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie um die vorläufige Weiterbeschäftigung. Der Kläger (Arbeitnehmer) und gebürtiger Spanier war bei der Beklagten als Produktionshelfer im Spritzguss beschäftigt. Zu seinen Aufgaben zählten insbesondere die Ausführung der übertragenen Aufgaben (mündlich wie schriftlich) wie z.B. das Überwachen der automatischen Behälterfüllung, das Einpacken von Teilen nach Packvorschrift sowie die Produktionskontrolle. In der Stellenbeschreibung aus 2001 stand unter der Rubrik Anforderung unter anderem die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Tatsächlich führte der Kläger nur visuelle Prüfungen durch.
Der Arbeitgeber ließ den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf Kosten des Arbeitgebers einen Deutschkurs absolvieren. In den Folgejahren sind dem Arbeitnehmer Aufbaukurse angeboten worden, die dieser jedoch ablehnte. Daraufhin ist der Kläger zwei mal abgemahnt worden. Sodann ist im Betrieb in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung von internen Audits abgeschlossen worden zur Abklärung des Vorliegens der notwendigen Mitarbeiterqualifikation nach der Norm TS 16949. Eine Prüfung durch einen Externen Prüfer hat für den Kläger ergeben, dass dieser nicht in der Lage sei, die von der Firma geforderten Vorgaben und Spezifikationen einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht. Der Betriebrat ist gehört worden.
Die erste Instanz hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Die Berufung hatte Erfolg. Eine Kündigung sowohl aus personen- und verhaltensbedingten Gründen, noch aus betriebsbedingten Gründen, war sozial nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht stellte dabei fest, dass der Kläger durch die Anforderung der schriftlichen Deutschkenntnisse wegen seiner ethnischen Herkunft mittelbar benachteiligt werden (§ 3 Abs. 2 AGG). Aufgrund dessen war die unternehmerische Entscheidung unzulässig und die Kündigung somit sozial nicht gerechtfertigt.










Fachanwalt für Arbeitsrecht