Handelsrecht: Rechtsfolgen bei fehlendem Ausfuhrnachweis, Teil 2
Alternativnachweis bei fehlendem Ausfuhrbeleg
Zwar sieht das Gesetz grundsätzlich die Möglichkeit eines Alternativnachweises vor. Ein solcher Alternativnachweis für die Ausfuhr ist aber in der Praxis nur sehr schwer zu führen. Im Regelfall verfügt der Verkäufer nur über den Lieferschein. Mit diesem lässt sich aber nur beweisen, dass die Ware an den Frachtführer bzw. Käufer übergeben worden ist, nicht aber, dass die Waren auch tatsächlich das Gemeinschaftsgebiet der EU verlassen haben.
Vertauenschutz bei Gutgläubigkeit?
Wird der Unternehmer von seinem Vertragspartner getäuscht, so kann er sich auch nicht auf seine eigene Gutgläubigkeit berufen. Denn die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG gilt nur bei Lieferungen innerhalb der EU, nicht aber bei Lieferungen außerhalb der EU. Die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ist eindeutig: Der Wortlaut der Vorschrift lasse eine entsprechende Anwendung auf Lieferungen in Drittländer nicht zu (BFH vom 06.05.2004, Az. V B 101/03).
Der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) stellt in seiner aktuellen Entscheidung (BFH vom 31.7.2008, Az. V R 21/06; veröffentlicht am 3.12.2008) außerdem klar, dass zum Nachweis einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung die im Umsatzsteuergesetz und in der Durchführungsverordnung aufgelisteten Nachweise grundsätzlich zwar ausreichend sind. Etwas anderes gelte aber, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen. Die Regelungen in § 8 Abs. 1 UStDV schreiben für die Beförderungsfälle vor, dass der Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen durch Belege nachweist, dass entweder er selbst oder ein Dritter die Waren in das Gebiet eines Drittlandes befördert oder versendet hat.
Aus den Belegen muss sich diese Tatsache eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. In den Beförderungsfällen soll der Unternehmer gemäß § 9 UStDV den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg führen, der die folgenden Angaben enthält:
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstandes,
3. den Ort und den Tag der Ausfuhr,
4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.
Nach Ansicht des BFH reichen die genannten Nachweise aus, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen. Liegen allerdings derartige konkrete Hineise für die Unrichtigkeit vor, z.B. weil Zollstemple gefälscht worden sind o.ä., so sind zum Nachweis der Ausfuhr weitere Belege beizubringen.
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