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Software Lizenz Modelle Teil 2: Concurrent, single user, named user

30. April 2009 von Stefan G. Kramer

In den US-Verträgen gibt es viele Begriffe

Concurrent, Concurrent enterprise, Single user oder named user.
Concurrent heißt gleichzeitig, Enterprise ist das Unternehmen, single user sind Einzelplatznutzer und Named User sind namentlich benannte Nutzer. Wie passen diese Modelle mit dem deutschen Urheberrecht zusammen? Und dies vor allem, wenn die Verträge eigentlich immer nur unter dem Begriff  ”licence” verstehen “means the right to use the software under the provision of this contract”?

Das deutsche Urheberrecht passt zu den amerikanischen Modellen.

Das Urheberrecht kennt bestimmte Formen der Nutzung, die an eine Rechtsfolge geknüpft sind. So die Vervielfältigungshandlung (Neudeutsch: Das Kopieren), das Bearbeiten, Ausstellen an öffentlichen Plätzen oder das Zurverfügungstellen in internen oder externen Datennetzen und viele andere Handlungen.

Im Grunde genommen muß jeder Vertrag an diesen Umstand angepasst werden, in dem man definiert, welche Handlungen der Kunde mit der Software vollziehen darf, die vom Urheberrecht erfasst sind. Beginnen wir mit dem Kopieren. Zwei Möglichkeiten gibt es: Das Programm kann permanent auf einem Massespeicher gespeichert werden (gängistes Beispiel sind die Festplatte oder Flash Memory); oder es wird vorübergehend in den Arbeitsspeicher eines Computers geladen. Beides sind urheberrechtsrelevante “Handlungen”, nämlich das Anfertigen einer Kopie. Und diese Handlungen können von der Zustimmung des Inhabers der Rechte an dem Programm abhängig gemacht werden.

Wenn man diesen Schritt gegangen ist, wird es leicht, die amerikanischen Lizenzmodelle zu verstehen.

In den meisten Verträgen erhält der Kunde das Recht, das Programm auf einem Server und einer beliebigen Anzahl von Arbeitsplätzen permanent zu installieren, sprich eine Kopie auf einem Massespeicher anzufertigen. Damit ist aber nicht automatisch das Recht verbunden, die Software auch zu “nutzen”, weil der Begriff Nutzung im engeren Sinn nur als Verwendung verstanden wird. Nutzen heißt hier, daß das Programm auch in den Arbeitsspeicher geladen werden darf. Und so sind die Verträge auch zu verstehen:
Concurrent heißt das Recht, das Programm gleichzeitig in den Arbeitsspeicher zu laden. Dieses Recht wird entweder auf das Unternehmen erstreckt, so daß alle Mitarbeiter des Unternehmens gleichzeitig das Programm in den Arbeitsspeicher ihrer Computer laden dürfen. Der Begriff Concurrent ist mit großer Vorsicht handzuhaben, weil er immer unterschiedlich gebraucht wird.

Bei den Single Concurrent oder named user Modellen wird dieses Recht wieder beschränkt: Entweder es darf nur eine bestimmte Anzahl von Personen das Programm simultan in den Arbeitsspeicher laden; oder die Personen, die das Programm gleichzeitig nutzen dürfen, müssen in einer Datenbank namentlich bekannt sein.

Natürlich können weitere Nutzungsrechte – also solche, die das Gesetz als Nutzungsrechte definiert – hinzukommen.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
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IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

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