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Markenrecht: Änderung der Gebühren des HABM

7. Mai 2009 von Susan B. Rausch

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Die Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke sind zum 01.05.2009 geändert worden. Dabei sind die Kosten im Wesentlichen erheblich gesunken. 

Vor dem 01.05.2009 wurden separate Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Marke erhoben. So hat z.B. die Anmeldung einer Marke in drei Waren- und Dienstleistungsklassen in der elektronischen Form Euro 750,00 gekostet. Nach Durchlaufen des Anmeldungsverfahrens wurden Euro 850,00 für die Registrierung selbst erhoben. 

Die Registrierungsgebühren wurden sowohl für die „einfache“ Marke als auch für die Kollektivmarke gestrichen. Allerdings ist dafür die Grundgebühr für die Anmeldung einer Marke in drei Klassen erhöht worden. Die Markenanmeldung in elektronischer Form beträgt Euro 900,00 statt Euro 750,00, in nicht-elektronischer Form Euro 1.050,00 statt Euro 900,00. Die Anmeldung einer Kollektivmarke beträgt nunmehr Euro 1.800,00. 

Die zusätzlichen Klassengebühren für die Anmeldung einer Marke mit mehr als 3 Klassen betragen weiterhin Euro 150,00 pro Klasse. Da die Registrierungsgebühren insgesamt wegfallen sind, werden natürlich keine Klassengebühren für die Registrierung einer Marke mit mehr als drei Klassen erhoben. 

Obgleich sich die Anmeldegebühren etwas erhöht haben, ist die Registrierung einer Gemeinschaftsmarke wesentlich günstiger geworden, da die Registrierungsgebühr nicht mehr anfällt. 

Die neuen Gebühren gelten für alle Anmeldungen, die nach dem 01.05.2009 erfolgen. Ist die Marke bereits vor dem 01.05.2009 angemeldet worden, müssen die alten Gebühren gezahlt werden. 

Für die Registrierungsgebühren gibt es allerdings eine Ausnahme. Hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bereits mit dem Standardschreiben L305 aufgefordert, die Registrierungsgebühren zu zahlen, so muss der Anmelder die Gebühren auch entrichten, wenn seine Marke eingetragen werden soll. Wenn der Ecktermin, nach dem das Aufforderungsschreiben L305 normalerweise versandt wird, zum 01.05.2009 noch nicht überschritten ist, dann muss der Anmelder keine Registrierungsgebühren zahlen. 

Insofern können auch Anmelder, die bereits vor dem 01.05.2009 ihre Marke angemeldet haben, von den günstigeren Gebühren profitieren. 

Sollten Sie Fragen haben, ob die Ermäßigungen auch auf Ihre Markenanmeldung anwendbar  sind, konsultieren Sie einen Anwalt.

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abgelegt unter: Gewerblicher Rechtsschutz Suchbegriffe: Frankfurt, Gebühren, Gemeinschaftsmarke, Hamburg, Marken, Markenanmeldung, Markenrecht, Rechtsanwalt, Registrierung

Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Tätigkeitsschwerpunkte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

040 - 349 603 39
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