BAG Urteil vom 18.09.2008
Der 2. Senat hat sich mit der personenbedingten Kündigung eines als studentische Hilfskraft in einer Forschungseinrichtung beschäftigten Studenten nach dessen Exmatrikulation befasst.
Bemerkenswert ist bei diesem Urteil, dass der Wegfall des rein formalen Studentenstatus als Kündigungsgrund ausreicht. Der Mitarbeiter war bei einer Firma, die einen Großflughafen betreibt, seit 1990 als teilzeitbeschäftigte „studentische Aushilfe“ im Bereich Bodendienste tätig. In seinem Arbeitsvertrag war unter anderem vereinbart, das Arbeitsverhältnis sei unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden und ende ohne Kündigung in dem Monat, in dem der Mitarbeiter exmatrikuliert werde.
Als dann der Student exmatrikuliert wurde, berief sich die Firma auf die auflösende Bedingung und kündigte vorsorglich ordentlich. Die Kündigungsschutzklage des Studenten war in allen drei Instanzen erfolgreich.
Es liegt kein personenbedingter Grund zur Kündigung i.S. von § 1 II KSchG vor. Auch dann nicht, wenn die Vertragsparteien die Studenteneigenschaft eines Arbeitnehmers als wesentliches Vertragskriterium festgelegt haben und bei dessen Wegfall eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen durch, die Sozialversicherungspflicht das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich verändert hat, kann eine erforderliche Vertragsanpassung keine fristgemäße Beendigungskündigung sondern allenfalls eine Änderungskündigung rechtfertigten.
In den Gründen hat der Senat ausgeführt, die Eigenschaft ordentlicher Student stelle für die geschuldete Arbeitsleistung als ein Mitarbeiter des Bodendienstes kein notwendiges Eignungsmerkmal dar. Eine vertragliche Vereinbarung ändere nichts an dieser Tatsache.










Fachanwalt für Arbeitsrecht