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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 3

16. Juli 2009 von Susan B. Rausch

Ein Lizenzvertrag sollte auch noch folgende Punkte regeln:

1. Pflichten des Lizenzgebers

Die Pflichten des Lizenzgebers können vielfältig geregelt werden. Der Lizenzgeber muss die Marke natürlich im vereinbarten Umfang zur Verfügung stellen. Handelt es sich um eine ausschließliche Lizenz, darf er sie nicht mehr nutzen. Zudem können die Parteien regeln, in welchem Umfang er für die Aufrechterhaltung und Verteidigung der Marke zu sorgen hat. Die Parteien können die Haftung des Lizenzgebers für den Bestand der Marke auch gesondert regeln. Hier ist insbesondere die Voraussetzung für die Haftungsbegründung als auch die Rechtsfolgen der Haftung von Bedeutung.

2. Pflichten des Lizenznehmers

Die Hauptpflicht des Lizenznehmers ist es, die Lizenzgebühren zu zahlen. Die Ausgestaltung der Lizenzgebühr kann sehr unterschiedlich ausfallen. Es können umsatzbezogene, Stück-, Mindest- oder Pauschallizenzen vereinbart werden. Die Parteien müssen sich nicht nur über die Höhe der Lizenz, sondern auch über die Bemessungsgrundlage einig werden.

Sofern es sich um einfache Nutzungsrechte handelt, können die Parteien auch in Erwägung ziehen, eine Meistbegünstigungsklausel zu vereinbaren. Hierdurch soll der Lizenznehmer die Sicherheit erhalten, dass er nicht schlechter gestellt ist als die anderen Lizenznehmer. Allerdings müssen sich die Parteien die Frage stellen, was ist besser oder schlechter. Da Lizenzverträge sehr unterschiedlich ausgestaltet werden können, muss unter Zugrundelegung der gesamten Verträge ermittelt werden, ob ein weiterer Vertrag bessere Konditionen erhält.

Die Parteien sollten gleichzeitig auch eine Klausel bezüglich der Rechnungslegung vereinbaren. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Lizenznehmer hierzu immer verpflichtet ist, selbst wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt. Eine klare Ausgestaltung des Wann und Wie kann aber von Vorteil sein. Eine Klärung der Kostenfrage ist auch sinnvoll.

Hat der Lizenznehmer eine ausschließliche Lizenz übertragen bekommen, hat er auch eine Pflicht, die Lizenz auszuüben. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Marke verfällt, wenn sie nicht benutzt wird, siehe § 49 MarkenG. Zudem kann die Einrede der mangelnden Benutzung im Rahmen eines Verletzungsprozesses oder eines Widerspruchsverfahrens erhoben werden, siehe § 25 und § 43 MarkenG.

3. Übertragung der Marke an Dritte

Empfehlenswert ist auch eine Regelung der Frage, ob der Lizenznehmer die Marke auf Dritte übertragen darf. Dies gilt nicht nur die Erteilung von Unterlizenzen, sondern auch für die gesamte Übertragung bzw. Abtretung der Lizenz.

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Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Tätigkeitsschwerpunkte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

040 - 349 603 39
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