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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 2

16. Juli 2009 von Susan B. Rausch

Die wesentlichen Punkte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden sollten, sind:

1. Dauer der Lizenz

Das Nutzungsrecht kann zeitlich beschränkt werden, sowohl ausdrücklich als auch konkludent. Wird das Markenrecht mit dem Nutzungsrecht an einem anderen Schutzrecht verbunden und ist dieses zeitlich beschränkt, so kann davon ausgegangen werden, dass die Markenlizenz ebenfalls beschränkt sein soll.

2. Form der Benutzung

Ein Lizenzvertrag muss sich auf eine Marke im Sinne von § 4 MarkenG beziehen. Daraus ist nicht zu folgern, dass nur die Marke in dieser exakten Form vom Lizenznehmer benutzt werden darf. Vielmehr ist § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf § 26 MarkenG auszulegen. Reicht also die Benutzungsform den Anforderungen des § 26 MarkenG aus, so kann eine entsprechende Lizenzierung dieser Form erfolgen. § 26 MarkenG besagt, dass Abweichungen einer Benutzung nicht entgegenstehen, wenn  dadurch der kennzeichnende Charakter der Marke nicht berührt wird.

Im Klartext muss also zunächst geprüft werden, ob die Änderungen der Marke so weitreichend sind, dass eine Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG nicht mehr gegeben ist. Dann liegt gar kein Lizenzvertrag vor. Sind die Änderungen noch im erlaubten Umfang, stellt eine Überschreitung der vereinbarten Form der Benutzung eine Vertrags- und Markenrechtsverletzung nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

Weicht das vom Lizenznehmer benutzte Zeichen so weit von der Marke des Lizenzgebers ab, dass noch nicht einmal der Schutzbereich der Marke berührt ist, so können allenfalls vertragliche Ansprüche vorliegen, die allerdings von der konkreten vertraglichen Vereinbarung abhängen. Weder § 14 MarkenG noch § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind in diesem Fall berührt.

3. Waren und Dienstleistungen

Der Markenlizenzvertrag kann sich ausdrücklich auf bestimmte Waren und Dienstleistungen beziehen, für die die Marke eingetragen ist. Werden anderweitige Waren und Dienstleistungen vom Vertrag erfasst, so liegt für diese kein Lizenzvertrag vor. Maßgeblich ist einzig und allein das eingetragene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen.

Das bedeutet, dass der Lizenznehmer nach § 14 MarkenG haftet, wenn er die Marke für Waren und Dienstleistungen verwendet, für die die Marke zwar eingetragen ist, er allerdings kein Lizenzrecht erhalten hat. Fallen hingegen die Waren und Dienstleistungen nicht in den Schutzbereich der Marke, bestehen keine Ansprüche.

4. Räumliche Beschränkungen

Dem Lizenznehmer kann vertraglich auferlegt werden, dass er die Marke nur in einem bestimmten Teil von Deutschland verwenden darf. Diese Beschränkung ist jedoch nicht mit etwaigen Vertriebsbeschränkungen zu verwechseln. Der Verstoß gegen eine Vertriebsgebietsbeschränkung löst lediglich vertragliche Ansprüche aus. Nur die weitergehende Nutzung der Marke kann Ansprüche nach §§ 30 Abs. 2 Nr. 4, 14 MarkenG auslösen.

5. Qualitätsanforderungen

Das MarkenG sieht vor, dass der Lizenzgeber im Rahmen der Lizenzvereinbarung Qualitätsanforderungen an die gekennzeichneten Produkte  stellen kann. Die Vereinbarung muss sich allerdings auf die Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen beziehen. Anderweitige Anforderungen bezüglich des Vertriebswegs oder Werbemaßnahmen sind hiervon nicht erfasst. Entspricht die gekennzeichnete Ware nicht der vereinbarten Qualität, kann der Lizenzgeber nicht nur gegen den Lizenznehmer, sondern auch gegen dessen Abnehmer vorgehen.

Alle anderen vertraglichen Vereinbarungen sind eben nur das: vertragliche Vereinbarungen. Nur ein Verstoß gegen die oben genannte Beschränkung stellt eine Markenrechts- und Vertragsverletzung dar. Alle anderen Beschränkungen lösen lediglich vertragliche Ansprüche aus. Hier kommen beispielsweise folgende Varianten in Frage:

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Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Tätigkeitsschwerpunkte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

040 - 349 603 39
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