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Softwarevertrag: Software as a Service II

22. Juli 2009 von Stefan G. Kramer

[Fortsetzung]. Vom ASP unterscheidet sich das SAAS dadurch, dass beim SAAS dem Kunden auch Software zur Verfügung gestellt wird, die gesondert für ihn angefertigt wurde. In Frage kommt also das online zur Verfügung stellen von Software, die im Rahmen von Parametrisierung oder customizing an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßt ist sowie als auch die zur Verfügungstellung von Software, die individuell im Auftrag des Kunden erstellt wurde. ASP dagegen beschreibt den Vorgang des online zur Verfügungstellens von Standardsoftware.

 

Urheberrechtliche Fragestellung des SAAS

 

Wer Software im Rahmen des SAAS nutzen möchte, muß die erforderlichen Urhebernutzungsrechte inne haben. Ich habe schon mehrfach betont, dass der Begriff Nutzungsrecht ein juristischer Jargon ist. Der Begriff Nutzen im juristischen Sinne bedeutet etwas anderes als das Wort „Gebrauchen”.

 

Das Urheberrecht schreibt ausdrücklich einzelne Nutzungsarten wie z.B. die Vervielfältigung, die körperliche Verbreitung oder das Bearbeiten. Hinzu kommen Nutzungsarten die sich nach Ansicht des BGHs wirtschaftlich sinnvoll abgrenzen lassen.

 

Wer Software im SAAS verwenden will, muß sicherstellen, dass er die erforderlichen Rechte zur Vervielfältigung (des Ladens in den Arbeitsspeicher) und zur Verfügungstellen der Software über Datennetze (§ 19a Urhebergesetz) inne hat.

 

In vielen Fällen wird es an dem Recht des “zur Verfügungstellen” über Datennetze fehlen. Es fragt sich, ob man dieses Recht überhaupt braucht. Immerhin erhält man im Rahmen eines normalen Softwarelizenzvertrag immer die Rechte, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Software erforderlich sind. Da man die Software nicht nutzen kann, ohne sie in den Arbeitsspeicher zu laden, bedarf es in diesem Punkt keiner ausdrücklichen Rechtseinräumung. Ob aber auch SAAS zur “bestimmungsgemäßen Nutzung” gehört oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Zustimmung des Rechteinhabers bedarf, dürfte kontrovers erörtert werden.  

 

Ich rate deswegen zur erhöhter Vorsicht an und würde immer darauf drängen, dass die entsprechenden vertraglichen Regelungen im Lizenzvertrag aufgenommen sind. Bei der Beschaffung von Software ist also aktuell darauf zu achten, dass sowohl die Vervielfältigungsrechte in ausreichender Anzahl vorhanden sind wie eben auch das Recht, die Software über Datennetze verwenden zu können und anderen über Datennetze zur Verfügung zu stellen (§§ 16, 19a Urhebergesetz). So geht man auf Nummer sicher.

 

Teil III

 

 

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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