Kramer & Partner Rechtsanwälte

  • Home
  • Kanzlei
    • Pflichtangaben
    • Anfahrt
    • Stellenangebote
    • Partner
  • Seminare
    • Seminar Allgemeines Vertragsrecht für IT-Unternehmen 2012
    • Vertragsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge 2012
    • Seminare Datenschutzrecht
    • Seminar “Verträge in der Cloud”
    • Seminar: GmbH-Geschäftsführung
  • Leistungsbereiche
    • AGB/Vertragsgestaltung
    • Arbeitsrecht
    • Ärzte- und Medizinprodukte
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handel, Transport und Vertrieb
    • Informationstechnologie & EDV
    • Internet/Onlinehandel
      • Sie haben eine Abmahnungen erhalten.
  • Blog
  • Archiv
Sie sind hier: Home / AGB- und Vertragsrecht / Der Franchising Vertrag und AGB-Kontrollen

Der Franchising Vertrag und AGB-Kontrollen

5. Oktober 2009 von Susan B. Rausch

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 BGB als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt, definiert. Die Bedingungen eines Franchisevertrags erfüllen in der Regel diese Voraussetzungen, da der Franchisegeber anstreben wird, gleichartige Verträge mit sämtlicher seiner Vertragspartner zu haben.

In welchem Umfang AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB erfolgt, hängt allerdings auch davon ab, ob der Franchisenehmer bereits als Unternehmer oder nur als Existenzgründer einzustufen ist. Ist der Franchisenehmer ein Kaufmann oder Unternehmen, dann sind nach § 310 Abs. 1 BGB die §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 BGB nicht anwendbar. Es kann daher nur eine eingeschränkte AGB-Prüfung nach §§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2, 306a und 307 BGB erfolgen. Ist der Franchisenehmer allerdings ein Existenzgründer, ist davon auszugehen, dass auch der entsprechende Verbraucherschutz der weiteren Kontrollklauseln gilt.

Diese Unterscheidung sollte jedoch nicht überbewertet werden. Die in den §§ 308 und 309 BGB enthaltenen Bewertungen des Gesetzgebers werden auch im geschäftlichen Verkehr berücksichtigt.

Die AGB-Kontrolle ist auch anwendbar auf die Betriebshandbücher, Manuels, etc.

Im Einzelnen wurden folgende Tendenzen von der Rechtsprechung entwickelt:

- Eine Ausschließlichkeitsbindung des Franchisegebers ist zulässig.

- Ein Wettbewerbsverbot ist ebenfalls zulässig.

- Bei Bezugspflichten hängt die Zulässigkeit davon ab, inwieweit die Bindung für den Franchisegeber erforderlich ist, insbesondere um die Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu wahren.

- Die Preisbindung ist nicht zulässig, sofern der Franchisenehmer das finanzielle Risiko für sein Franchiseunternehmen trägt.

- Bei der Auswahl der Modelle und Sortimente kann der Franchisegeber entsprechende Entscheidungsrechte vorbehalten. Etwas anderes kann gelten, wenn der Franchisegeber einen Änderungsvorbehalt vereinbart hat.

- Dies gilt auch für Vorgaben bezüglich der Qualität und des Absatzes.

- Insoweit ist es nicht überraschend, dass vereinbarte Kontrollrechte des Franchisegebers zulässig sind, wenn die Erforderlichkeit beachtet wird.

- Bei Vertragslaufzeiten müssen die gesamten Umstände des Vertrags, wie z.B. die Investitionen des Franchisenehmers, beachtet werden, so dass keine Partei unangemessen benachteiligt wird.

- Das gleiche gilt für die ordentlichen Kündigungsfristen, wobei sehr häufig gestaffelte Kündigungsfristen vereinbart werden. Als Faustregel gilt eine Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr.

- Die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts ist streng zu beurteilen; im Zweifel sollte die Pflicht den Vertragspartner vorher abzumahnen aufgenommen werden.

- Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann zulässig sein, soweit die zeitliche Geltung angemessen ist.

- Das gleiche gilt für Wettbewerbsverbote für die Dauer des Vertrags.

- Versicherungspflichten können auch einseitig vom Franchisegeber auferlegt werden. Hier sind sie nur zulässig, wenn die Risiken bestimmt sind und die Versicherung nicht unverhältnismäßig ist.

- Schiedgerichtsklauseln sind generell zulässig.

Service für Sie: Ausdrucken, per E-Mail verschicken, Teilen:
  • Print
  • StumbleUpon
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Twitter
  • Google Bookmarks
  • email
  • PDF
  • RSS
abgelegt unter: AGB- und Vertragsrecht Suchbegriffe: AGB, AGB - Kontrolle, Franchisegeber, Franchisenehmer, Franchisevertrag, Franchising, Frankfurt, Hamburg, Rechtsanwalt, Vertragsrecht

Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Tätigkeitsschwerpunkte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

040 - 349 603 39
Nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf:
 


Kontakt

Kramer & Partner Hamburg
Mönckebergstraße 10 (Barkhof)
20095 Hamburg
Telefon: 040 - 349 603 39
Telefax: 040 - 349 603 20
E-Mail: info@anwaltskanzlei-online.de

Zweigniederlassung:
Kramer & Partner Frankfurt a.M.
Mainzer Landstraße 27–31
60329 Frankfurt am Main
Telefon: 069 - 274 015 869
Telefax: 069 - 274 015 111

Kontaktanfrage

 

Neues aus dem Blog der Anwaltskanzlei

  • Arbeitsrecht: Wesentlichen Änderungen und Neuregelungen zum 01.01.2012
  • Urheberrecht: Gerichtliche Verfahren beim Filesharing
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Mediation/Schiedsverfahren
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Sicherheit und Verantwortung
  • GmbH: Steuerpflichtige Schenkung an Gesellschafter

Rechtsgebiete

  • AGB- und Vertragsrecht
    • AGB
    • AGB Online Handel
    • Einkauf/ Verkaufsbedingungen
    • Kaufrecht
    • Maschinenbau
    • Werklieferverträge
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitnehmerdatenschutz
    • Arbeitnehmerentsendung / Arbeitnehmerüberlassung
    • Arbeitsvertragsgestaltung
    • Kollektives Arbeitsrecht
    • Kündigung / Kündigungsschutz
    • Sonstiges Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Familienrecht
  • Gesellschaftsrecht
    • Geschäftsführer
    • Gesellschafter
    • GmbH
    • Sanierung/Insolvenz
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Lizenzrecht
    • Markenrecht
    • Musikrecht
    • Patentrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Gewerbliches Mietrecht
    • Vertragsrecht
  • Handels-, Transport- und Zollrecht
    • Handelskauf
    • Unternehmenskauf
    • Vertriebsrecht
  • Informationstechnologie und Edv
    • Datenschutz
    • Dienstverträge
    • Hardwareverträge
    • Online Services
    • Outsourcing
    • Softwareurheberrecht
    • Softwareverträge
  • Internetrecht
    • Domainrecht
    • E-Commerce / AGB
    • Medienrecht
    • Telekommunikation
  • Juristische Informationen
  • Vergaberecht

Nach oben

Copyright © 2010 · Pflichtangaben/Impressum · by TESTROOM - SEO Hamburg