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Urheberrecht: Das Erlöschen von Nutzungsrechten

14. Oktober 2009 von Susan B. Rausch

Der BGH hat nunmehr eine kontroverse Frage des Urheberrechts entschieden: Erlöschen die einfachen Nutzungsrechte, wenn die ausschließlichen Nutzungsrechte zurückgerufen werden?

Der Urheber verwertet häufig nicht unmittelbar selbst sein Werk, sondern lizenziert es an einen anderen. Soweit vertraglich zulässig, kann wiederum der Lizenznehmer das Werk an einen Sublizenznehmer lizenzieren. Dabei erteilt der Urheber dem ersten Lizenznehmer oft die ausschließlichen Nutzungsrechte. Dieser vergibt dann die einfachen Nutzungsrechte an seine Vertragspartner.

In der Rechtsprechung und Literatur wurde darüber gestritten, was passiert, wenn der Lizenznehmer des Urhebers in der Kette wegfällt, sei es wegen eines Rückrufs, einer Kündigung, etc.. Darf der Sublizenznehmer weiterhin das Werk verwenden oder fehlen ihm nunmehr die erforderlichen Nutzungsrechte? Letztendlich ist dieser Streit deshalb in der Praxis wichtig, denn danach richtet sich der Schutz des Urhebers bzw. des Sublizenznehmers.

Obgleich eine sehr starke Meinung für eine Stärkung der Rechte des Urhebers plädiert und somit bei einem Wegfall des Lizenznehmers auch die Rechte des Sublizenznehmers erlöschen würden, hat der BGH entschieden, dass der Sublizenznehmer seine Rechtsposition nicht durch den Wegfall des Lizenznehmers verliert, wenn und soweit es sich um den Rückruf der Nutzungsrechte wegen Nichtausübung im Sinne von § 41 UrhG handelt.

Der BGH hat folgende Gründe für seine Entscheidung angeführt:

1. Der BGH hat eine grundsätzlich Trennung der Vertragsverhältnisse zwischen Urhebern und Lizenznehmern und Lizenznehmer und Sublizenznehmern angenommen. Auch wenn eine Zweckbindung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen Urheber und Lizenznehmer vorliegt, dann muss diese Zweckbindung nicht automatisch auf das Vertragsverhältnis Lizenznehmer und Sublizenznehmer übertragen werden.

2. Es gelte zwar der Grundsatz, dass nicht mehr Recht vergeben werden könne als der Übertragende selbst innehat. Die Rechtsübertragung zwischen Lizenznehmer und Sublizenznehmer sei jedoch von dem Vertragsverhältnis zwischen Urheber und Lizenznehmer unabhängig. Ferner sei zu beachten, dass die einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechte dinglichen Charakter haben, so dass ein Lizenzgeber dem Lizenznehmer nicht fortwährend die Nutzungsrechte übertragen müsse.

3. Für die Entscheidung des BGH war auch maßgeblich, dass es sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses Urheber – Lizenznehmer um den Rückruf der Nutzungsrechte nach § 41 UrhG handelte. Nach § 41 UrhG kann aber nur ein ausschließliches Nutzungsrecht wegen Nichtausübung zurückgerufen werden. Denn das Rückrufsrecht diene u.a. dazu, das materielle Interesse des Urhebers  an der Verwertung seines Werks zu wahren. Bei der Übertragung von einfachen Nutzungsrechten ist eine weitere  Verwertung möglich. Insoweit beeinträchtigen die fortbestehenden einfachen Nutzungsrechte die Interessen des Urhebers nicht in einem unangemessenen Maße.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH nicht geklärt, ob die einfachen Nutzungsrechte auch dann weiterhin bestehen bleiben, wenn die ausschließlichen Nutzungsrechte wegen eines anderen Rechtsgrunds erlöschen.

Urteil des BGH vom 26.03.2009, Az. I ZR 153/06

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Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

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