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Softwarelizenzrecht 2: Schutzgegenstand

24. Oktober 2009 von Stefan G. Kramer

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Geschützt sind Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. Eine Legaldefinition dessen, was ein Computerprogramm ist, gibt es in Deutschland nicht. Durchgesetzt hat sich eine Formulierung, die unter Rückgriff auf § 1 (1) WIPO erfolgt. Danach sind Computerprogramme das in Form, Sprache und Notation oder in jedem Code gewählte Ausdrucksmittel für eine Folge von Befehlen, die dazu dient, einen Computer zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe oder Funktion zu veranlassen. Die Begriffe Programm und Software werden juristisch unterschieden. Das Programm ist nur das Programm, Software beinhaltet neben dem Programm auch Begleitmaterial und Beschreibungen. Die Regelungen über Computerprogramme finden sich in den §§ 69a ff., die Regelungen über Begleitmaterialien im allgemeinen Teil.

Auch Entwurfsmaterial gehört mit zu den geschützten Bestandteilen, wenn es während der Entwicklungsphase entstanden ist.

Geschützt ist nach dem § 69a auch das Entwurfsmaterial. Ob dazu auch Lasten- oder Pflichtenheft gehören, hängt vom Einzelfall ab, genauer gesagt von dem Inhalt der jeweiligen Dokumentation. Die Grenzlinie wird überschritten, wenn detaillierte Regelungen für den Inhalt des Programms aufgeführt werden. Eine Feinspezifikation zählt zum Entwurfsmaterial.

Erfasst werden Computerprogramme in jeder Gestalt, also auch egal in welcher Programmiersprache sie vorliegen, egal ob in Objektcode oder Source. Schutzfähigkeit sind auch Teile des Programms, wenn dieser Teil für sich genommen schutzfähig ist. Genau aus diesem Grund sind Daten, Datensammlungen oder Datenbanken nicht von dem § 69a UrhG geschützt, sondern durch die Regelungen der §§ 2, 87a wenn die betreffenden Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Auch für die Bildschirmoberfläche gilt gleiches: Nur dann wenn die einzelne Grafik schutzfähig ist, greift das Urheberrecht (was für Oberflächen kaum jemals der Fall ist). Computerspiele können als Filmwerke geschützt sein; Spielstände sind keine Computerprogramme, sondern nur Datensammlungen.

Geschützt ist nur die konkrete Ausführungsform, nicht die Idee

Es gibt keine Legaldefinition, was eine Idee und was die konkrete Umsetzung einer Idee ist. Eine Idee ist z.B. einen Motor mit einem Wagen zu verbinden. Die Idee eines Autos. Das lässt sich aber nicht schützen. Schützen lassen sich nur konkrete Ausführungen der Idee. Was bedeutet das für das Recht der Computerprogramme? Ganz bestimmt geschützt  ist eine 1:1 Kopie. Ganz bestimmt auch geschützt ist eine sklavische Nachahmung, also quasi ein Nachbau. Nicht schutzfähig sind übliche Gestaltungen der Grafiken, der Eingabemasken, Tastaturbelegungen. Schnittstellen können, müssen nicht geschützt sein.

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abgelegt unter: Informationstechnologie und Edv, Softwareverträge Suchbegriffe: Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Frankfurt, Hamburg, IT-Recht, Rechtsanwalt, Softwarelizenzrecht, Softwareverträge, Urheberrecht

Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
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