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Softwarelizenzrecht IV/1: Programmierer, Angestellter

25. Oktober 2009 von Stefan G. Kramer

Wer wird durch das Urheberrecht geschützt? Nach §§ 69a IV, 7 UrhG wird der einzelne Programmierer als natürliche Person geschützt. Auftraggeber, Ratgeber, Berater oder Ideengeber sind nach dem Urhebergesetz grundsätzlich keine Urheber. Sofern diese Personen selbst einen Anteil an der Urheberschaft inne haben möchten, muß dies vertraglich vereinbart werden. Ausnahme: Diese Personen leisten einen eigenen, geistigen, schöpferischen Beitrag zur Entwicklung des Programms, was aber aufgrund der häufig mangelnden Schöpfungshöhe der Beiträge nicht der Fall sein wird.

Das Gesetz spricht anstelle des Urhebers von dem Rechteinhaber, weil es in erster Linie um die Verwertungsbefugnis geht.

Der angestellte Programmierer wird in dem § 69b erfasst. Nach der Regelung, die den Rechtsgedanken des § 43 wiedergibt, überlässt der angestellte Urheber gegen das Entgelt das ihm bezahlt wird sämtliche Verwertungsrechte an den Arbeitgeber. Im Unterschied zu § 43 besagt der § 69b aber nicht, daß die Rechte nur übergehen, sofern sich nicht aus dem Inhalt oder dem Wesen des Urheberverhältnisses etwas anderes ergeben sollte. Da die EG Richtlinie nicht definiert, wer eigentlich Arbeitnehmer ist, sind Leiharbeitnehmer und Scheinselbstständige mit von dem Bereich des § 69b umfasst (freilich mit dem hinderlichen Effekt, daß der Scheinselbstständige den Hinweis auf die Geltung des § 69b mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde quittieren könnte).

Der angestellte Programmierer ist von der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes komplett ausgeschlossen. Die Frage, ob das Programm während der Freizeit oder während der Arbeitszeit geschrieben wurde, ist ebenso irrelevant wie der Ort. Aber: Wenn der Programmierer das Programm erstellt, ohne hierzu von dem Arbeitgeber angewiesen zu sein, greift der § 69b nicht. Und ein Andienungsrecht wie es das Arbeitnehmererfindungsrecht vorsieht, kennt das Urheberrecht nicht.

Der § 69b ist auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse voll anwendbar.

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abgelegt unter: Informationstechnologie und Edv, Softwareverträge Suchbegriffe: angestellter Programmierer, Anwalt, Anwaltskanzlei, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Frankfurt, Hamburg, IT-Recht, Programmierer, Rechtsanwalt, Softwareverträge, Urheber, Urheberrecht

Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

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