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Markenrecht: Marken und Domains

17. November 2009 von Susan B. Rausch

Kennzeichenrechte bestehen aus Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und Werktiteln. Die Entstehung des jeweiligen Kennzeichenrechts ist mit der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzung geknüpft: So müssen Marken überwiegend in ein Register eingetragen werden, bevor der Schutz entsteht. Hingegen müssen die geschäftlichen Bezeichnungen lediglich benutzt werden. Der Werktitelschutz beginnt ebenfalls mit der Ingebrauchnahme des Titels soweit der Schutz nicht mit einer Titelschutzanzeige vorverlagert wurde.

Dabei ist zu beachten, dass die Schutzrichtung des jeweiligen Kennzeichens unterschiedlich ist: Eine Marke hat eine Herkunftsfunktion, Unternehmenskennzeichen haben eine Namens- oder zumindest eine Individualisierungsfunktion und ein Titel hat eine Namensfunktion. Trotz der unterschiedlichen Funktionen kann eine Kennzeichnung die Rechte einer anderen Kennzeichnung verletzen.

Insoweit muss ein Rechtsanwalt bei der Prüfung bzw. Geltendmachung einer Rechtsverletzung sämtliche Kennzeichenrechte, deren Funktionen und Voraussetzungen im Blick haben. So z.B. im Fall, der vom BGH am 14.05.2009, Az I ZR 231/06, entschieden wurde.

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke air-dsl; die Beklagte ist Inhaberin der Wort-Bildmarke AIR DE, wobei die Wortbestandteile durch einen Smiley getrennt sind. Die Beklagte hat seit 1998 die Domains air-dsl.de und airdls.de registriert, aber erst später mit Inhalt gefüllt. Die Klägerin hat die Beklagte aufgrund einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung der Nutzung dieser Domains in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Klägerin wiederum auf Löschung von deren Marke in Anspruch genommen, da sie sich auf ihr Unternehmenskennzeichen bzw. Werktitelschutz im Hinblick auf den genutzten Domains beruft.

Der BGH hat die gegenseitigen Ansprüche geprüft. Dabei ging es nicht nur um die übliche Frage des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr, sondern auch um die Frage der Priorität. Wer hat die Rechte an „air-dsl“ zuerst erlangt?

Die Klägerin hatte im Ergebnis das prioritätsältere Kennzeichen. Zwar waren die Domains der Beklagten seit 1998 bei der Denic eingetragen, aber ein Werktitelschutz kann nur nach der Hinterlegung eines Inhalts beginnen. Die Domains der Beklagten waren erst 2003 mit einem Inhalt versehen und zu diesem Zeitpunkt war die Marke der Klägerin bereits angemeldet. Die Beklagte konnte sich auch nicht auf einen vorverlagerten Werktitelschutz berufen, denn die Ankündigung eines Inhalts auf der Seite selbst reicht hierfür nicht aus. Eine Anzeige bei einem anerkannten Titelschutzanzeiger ist nicht erfolgt.

Die Klägerin hatte zwar das priortätsältere Zeichen, jedoch musste sie noch eine weitere Hürde nehmen, bevor ihr der BGH einen Unterlassungsanspruch zugebilligt hat. Die Beklagte muss nämlich die Bezeichnung air dsl auch markenmäßig verwendet haben. Dabei ist im Hinblick auf das Markenrecht zu beachten, dass die Registrierung einer Domain allein hierfür noch nicht ausreicht. Die Beklagte hatte jedoch die Domains dahingehend markenmäßig verwendet, als dass sie die Domains auf eine andere Domain weitergeleitet hat. Diese Nutzung hat der BGH als ausreichend angesehen, wenn der erste Domainname unterscheidungskräftig sei.

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abgelegt unter: Gewerblicher Rechtsschutz Suchbegriffe: Domains, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Frankfurt, Hamburg, Kennzeichen, Marken, Markenrecht, Rechtsanwalt, Unterlassung, Verwechslungsgefahr

Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Tätigkeitsschwerpunkte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

040 - 349 603 39
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