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Arbeitsrecht: Wichtige Änderungen im ArbnErfG

26. November 2009 von Karsten Klug

Seit dem 1.10.2009 gelten einige Neuerungen im Bereich des Arbeitnehmererfindergesetzes:

Die Arbeitnehmererfindung wird automatisch vom Arbeitgeber in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber nicht binnen 4 Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung der Arbeitnehmererfindung durch den Arbeitnehmer ausdrücklich die Erfindung nicht in Anspruch nimmt. Zuvor musste der Arbeitgeber eine Arbeitnehmererfindung ausdrücklich annehmen oder ablehnen. Eine gesetzliche Fiktion im Falle der Nichtreaktion bestand nicht bzw. die Arbeitnehmererfindung wurde im Falle der Fristversäumnis frei, so dass der Arbeitnehmer über die Erfindung verfügen konnte.
Dieser Paradigmenwechsel hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung einfach nutzen kann, ohne Gefahr zu laufen, dass die Rechte an ihr und aus ihr dem Arbeitnehmer zustehen. In der Praxis gab es früher oftmals noch keine Vereinbarung übder die Nutzung, gleichwohl nutzte der Arbeitgeber die Erfindung. Diese Schwachstelle des alten Rechts ist nun behoben worden. Sofern die Parteien keine Regelung treffen, stehen sämtliche vermögenswerte Rechte an der Erfindung allein dem Arbeitgeber zu.

Allerdings hat diese Fiktion zur Folge, dass der Arbeitgeber auch automatisch dem Arbeitnehmer die Erfindervergütung anch § 9 ArbNErfG schuldet. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht nutzen möchte, sie gleichwohl zum Patent angemeldet hat. Natürlich kann der Arbeitgeber die Erfindung (zumindest mit Wirkung für die Zukunft) freigeben. Damit entfällt dann auch der Anspruch auf Erfindervergütung. Der Arbeitnehmer kann für die Zwischenzeit bis zur Freigabe der Erfindung eine Vergütung nur dann verlangen, wenn der Arbeitgeber die Erfindung auch auch tatsächlich verwendet hatte.

Des weiteren sind durch die Novellierung auch die Haftungsfälle beseititgt worden, die aufgrund einer BGH – Entscheidung aus dem Jahre 2006 für Aufsehen gesorgt hatten (vgl. BGH vom 4.4.2006, NZA – RR 2006, 474). Seinerzeit hatte der BGH entschieden, dass eine Erfindung, die der Arbeitnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß gemeldet hatte, ungeachtet des Schriftformerfordernisses des § 5 ArbNErfG a. F. als gemeldet gilt, wenn der Arbeitgeber alle wesentlichen Informationen über sie erlangt und für sie die Erteilung eines Schutzrechts beantragt hat. Versäumte der rechtsunkundige Arbeitgeber die Inanspruchnahme binnen 4 Monaten, wurde die Erfindung zu Gunsten des Arbeitnehmers frei. Eine konkludente Inanspruchnahme war nach Ansicht der BGH – Richter nicht möglich. Aufgrund dessen sah sich der Arbeitgeber nicht nur gebrauchsmuster- und patentrechtlichen Abwehransprüchen ausgesetzt, sondern hatte ein zwischenzeitlich erteiltes Schutzrecht an den Arbeitnehmer herauszugeben.

Außerdem entfällt das Schriftformerfordernis. D. h., dass sämtliche Erklärungen in Textform (Email, Fax, SMS, etc.), § 126 b BGB, möglich sind. Dies birgt natürlich gewisse Risiken, insbesondere des Beweises des Zugangs. Diese Neuerungen gelten nur für Diensterfindungen, die nach Inkrafttreten der neuen Regelungen gemeldet werden.

Die beschränke Inanspruchnahme gibt es nicht mehr. Das Gesetz kennt nunmehr nur noch die unbeschränkte Inanspruchnahme.

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abgelegt unter: Arbeitsrecht, Sonstiges Arbeitsrecht Suchbegriffe: Arbeitnehmererfindungsgesetz, ArbnErfG, Diensterfindung, Neuerungen

Rechtsanwalt Karsten Klug

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