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AGB Recht: Wirksame Fristsetzung des Käufers

18. Dezember 2009 von Stefan G. Kramer

Der BGH hat am 12.08.2009 eine Entscheidung erlassen, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob man für eine wirksame Fristsetzung einen zeitlichen bestimmten Zeitrahmen angeben oder gar ein Enddatum angeben muß und diese Frage verneint. Der Fall ist einfach gelagert: Ein Autokäufer stellt einen Mangel an seinem Fahrzeug fest und forderte den Verkäufer auf, diesen “umgehend” zu beseitigen, anderenfalls werde man eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen.

Juristisch ist der Fall nach § 281 BGB zu beurteilen, weil die Nachbesserung durch die Reparatur des Fahrzeugs in einer anderen Werkstatt unmöglich geworden war (es gab nichts mehr zu reparieren) und sich nur noch die Frage nach dem Schadensersatz stellte. § 281 BGB regelt genau die Fälle, in denen der Gläubiger auf die Erbringung der eigentlich geschuldeten Leistung endgültig verzichtet und dafür Schadensersatz haben will.

Im Gegensatz zu vielen Stimmen in der Literatur und den Vorinstanzen erkannte der BGH hier, daß man für eine wirksame Zeitspanne keine klare Zeitspanne oder gar ein Enddatum angeben muß. Der Wortlaut des § 281 BGB gebe einen solchen Formalismus nicht her, sondern lasse es ausreichen, wenn man dem Schuldner klarmache, daß er die Leistung “unverzüglich”, “sofort” oder umgehend” zu erbringen hat. Der Warnfunktion, die das Gesetz für erforderlich halte werde damit ausreichend genüge getan.

Die Frage, die nun meine Mandanten vermutlich sofort stellen, ist die nach dem Inhalt der Worte “unverzüglich” etc. Welche Frist genau wird in Gang gesetzt, wenn man den Schuldner zu einer “unverzüglichen” Leistung auffordert? Drei Tage, ein Tag, eine Woche? Die Antwort ist für die Juristen einfach und praktisch nahezu wertlos. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Nämlich zum Beispiel auf solche Topoi wie die Größe des Schadens, seine Bedeutung im Hinnblick auf die gesamte Leistung, die Zumutbarkeit der sofortigen Erfüllung der Leistung, der Grad des Verschuldens und so weiter…

Richtigerweise wird in der Literatur angemerkt, daß man sich seiner Rechte begeben kann, wenn man voreilig eine Fixierung der Zeitspanne vornimmt, bis zu der man die Erfüllung der Leistung ablehnt. Immerhin verlagert sich im Verzug das Risiko des zufälligen Untergangs und man kann Verzugszinsen verlangen. Aber: Man gewinnt die eben auch im praktischen Leben sehr bedeutsame Rechtssicherheit. Falls man eine vernünftigte und eindeutige Frist setzt, wissen beide Seiten Bescheid. Ist die gesetzte Frist zu kurz, wird automatisch eine wirksame und ausreichend lange Frist in Gang gesetzt. Ist die Spanne zu lang, läuft man natürlich Gefahr, daß das Risiko des zufälligen Untergangs sich nicht schnell genug auf den säumigen Schuldner verlagert. Das muß man im Einzelfall genau abwägen. Aus anwaltlicher Sicht aber wird man in Zukunft nicht mehr argumentieren können, daß die Mahnung etwa deshalb nicht richtig erfolgt ist, weil die Frist nicht genau bestimmt ist. Die Frist muß nur bestimmbar sein.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

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