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Markenrecht – Disclaimer und Gemeinschaftsmarken

5. Januar 2010 von Susan B. Rausch

Wenn Sie vorhaben, eine Marke anzumelden, stellt sich zunächst die Frage, ob die Marke nur für Deutschland, für die Europäische Gemeinschaft oder bestimmte Drittländer gelten soll. Je nachdem, wo die Marke angemeldet wird, müssen die Anmeldeformalitäten des jeweiligen Amtes beachten werden.

Obwohl gerade im Rahmen der Rechtsvereinheitlichung in der EU bestimmte Standardkriterien europaweit erfüllt werden müssen, können die Anmeldungsdaten von Land zu Land bzw. von Amt zu Amt abweichen. So hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) andere Anmeldungsvorgaben als das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das für die Gemeinschaftsmarken verantwortlich ist.

Eine aktuelle Entscheidung des EuG zeigt, dass die Besonderheiten des jeweiligen Anmeldungsverfahrens und Entscheidungspraxis des Amtes berücksichtigt werden müssen. Dabei handelte es sich um die Registrierung von Bildzeichen, die hauptsächlich aus den Bestandteilen „100“ und „300“ bestanden. Die Zeichen sollten für die Klassen 16 (Aushänge, Poster und Plakate, Magazine, Druckereierzeugnisse und Zeitungen) und 28 (Geduldspiele, Rätsel und Puzzle) eingetragen werden.

Das HABM war der Auffassung, dass die Zahlen für die Waren dieser Klassen nicht unterscheidungskräftig seien, da sie vom Verkehr als Merkmale der Waren selbst aufgefasst werden könnten. Z.B. könnte der Verkehr annehmen, eine Zeitung habe „100“ Seiten oder ein Puzzle bestünde aus „300“ Teilen. Deswegen wurde die Anmelderin aufgefordert, einen Disclaimer bezüglich dieser Zahlen abzugeben. Im Rahmen der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke hat der Anmelder nämlich die Möglichkeit zu erklären, dass er einen bestimmten Bestandteil oder mehrere Bestandteile nicht in Alleinstellung in Anspruch nehmen möchte. Das hat zur Folge, dass Bestandteile dann ein Teil einer Marke sein können, ohne dass der Markeninhaber Rechte aus diesen Bestandteilen im Einzelnen herleiten kann.

Da sich die Markenanmelderin in dem konkreten Verfahren geweigert hat, einen Disclaimer abzugeben, wurde die Markenregistrierung zurückgewiesen; die Bildzeichen werden nicht als Gemeinschaftsmarken eingetragen, siehe Urteil des EuG vom 19.11.2009, Az. T-425, 426/07 (HABM).

Bei der Anmeldung einer deutschen Marke bei dem DPMA besteht jedoch gar nicht die Möglichkeit, für einen oder mehrere Bestandteile einen Disclaimer zu erklären. Das Formular sieht eine solche Erklärung nicht vor. Das heißt, dass wenn das DPMA zu dem Ergebnis kommt, dass ein maßgeblicher Bestandteil nicht unterscheidungskräftig ist und somit die ganze Marke nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt, dass die Marke schlichtweg nicht angemeldet werden kann, während man vor dem HABM mit einem Disclaimer arbeiten kann, um auch Marken registriert zu bekommen, die nicht die erforderliche Unterscheidungskraft haben.

Im vorliegenden Fall hätte die Anmelderin allerdings gleichwohl bessere Erfolgsaussichten vor dem DPMA gehabt, da die deutschen Gerichte bei Zahlenmarken grundsätzlich großzügiger sind als das europäische Gericht. Letztendlich bleibt es eine Frage des Einzelfalls im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen und der konkreten Ausgestaltung der Marke.

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Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für IT-Recht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

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