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Handelsrecht: Umgang mit CE-Richtlinien

Die grundsätzliche Bedeutung der Vorschriften zu CE-Richtlinien sind meist zumindest in Grundzügen bekannt. Schwierigkeiten bereitet allerdings oft der Umgang mit den Vorschriften in der Praxis. Wann und wie sind die Richtlinien anzuwenden?

Grundsätzlich gilt: Mit dem CE-Zeichen wird angezeigt, dass grundlegende in den betreffenden Richtlinien genannten Sicherheitsforderungen eingehalten werden. Das CE-Zeichen ist kein Prüfzeichen, sondern die Bestätigung des Herstellers oder Importeurs.

Nur für bestimmte Produkte wird eine Prüfnummer durch die zuständige Prüfstelle vergeben, die zusammen mit dem CE-Zeichen angebracht wird. Ein Produkt darf nur dann mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden, wenn es in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer dieser Richtlinien fällt. Das Produkt muss in der Regel nicht bei einer öffentlichen Stelle angemeldet werden. Ausnahmen gelten allerdings z.B. für Medizinprodukte.

Durch ein in den Richtlinien jeweils festgelegtes Konformitätsbewertungsverfahren muss der Hersteller (oder Importeur) belegen, dass sein Produkt die in der geltenden Richtlinie enthaltenen Sicherheitsanforderungen einhält. Das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren muss vor dem ersten Inverkehrbringen des Produktes durchgeführt werden. Nach erfolgreich durchgeführtem Prüfverfahren mit dem Ergebnis, dass das Produkt keine Sicherheitsmängel aufweist, darf der Hersteller eine EG-Konformitätserklärung für sein Produkt ausstellen. Die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfverfahrens ist außerdem Voraussetzung für das richtlinienkonforme Anbringen des CE-Kennzeichens auf bzw. an dem Produkt.

Einige Richtlinien wie die Maschinenrichtlinie fordern ausdrücklich die Übergabe der Konformitätserklärung an den Kunden, in jedem Fall allerdings muss die Konformitätserklärung auf Anfrage innerhalb kurzer Frist der zuständigen Behörden vorgelegt werden können.

Vorsicht ist insbesondere geboten bei Produkten aus Nicht-EU- oder EFTA-Ländern. Oftmals sind die mitgelieferten CE-Erklärungen falsch und es werden Konformitätserklärungen von nicht autorisierten Prüfstellen ausgestellt. Die Haftung trifft in diesen Fällen immer den Importeuer!

Vorgehen in der Praxis: Vor dem ersten Inverkehrbringen eines Produktes  ist zunächst anhand der bestimmungsgemäßen Verwendung zu klären, welche Richtlinien anzuwenden sind.  Dabei ist darauf zu achten, dass die Richtlinie in aktueller Fassung verwendet wird. In vielen Fällen verweisen die Richtlinien auf weitere Normen, die ebenfalls einzuhalten sind. Die Recherche der für ein bestimmtes Produkt geltenden Richtlinien, der konkretisierenden Normen und deren richtige  Anwendung ist häufig schwierig. Es empfiehlt sich daher die rechtzeitige Beauftragung eines im Handelsrecht und der Produktzulassung tätigen Rechtsanwalts, um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Vorschriften beachtet werden.

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