Handelsrecht: Exportkontrolle
Der Außenwirtschaftsverkehr ist in Deutschland grundsätzlich frei, dies regelt § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes beliebige Gut in jedes beliebige Land der Welt exportiert werden darf. Dem Exporteur können gemäß § 7 AWG Beschränkungen auferlegt werden. Diese Beschränkungen dienen den folgenden Zwecken:
Gewährleistung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
Prävention von Störungen des friedlichen Zusammenlebens der Völker
Die Bedeutung der Exportkontrolle wird in Unternehmen häufig verkannt. Es können jedoch auch bei auf den ersten Blick völlig unauffälligen Waren Beschränkungen oder Verbote vorliegen, die die Abwicklung von Exportgeschäften empfindlich stören können. Es sind keineswegs nur die Hersteller von Waffen und Rüstungsgütern von den Vorschriften betroffen.
Genehmigungspflichtige Güter im Sinne der Exportkontrolle können Waren sein, aber auch Technologien und Datenverarbeitungsprogramme. Vor der Ausfuhr eines Gutes ist daher zu klären, ob Sie dafür eine Genehmigung benötigen oder nicht. Ebenso wichtig bei der Exportkontrolle ist die Klärung der Frage, in welches Land die Lieferung erfolgen soll und auch, wer der Empfänger des Gutes im Ausland ist. Da insbesondere die letzte Frage häufig vom Lieferanten nicht beantwortet werden kann, ist zumindest zu prüfen, ob die betreffende Ware in der Ausfuhrliste genannt ist. Denn die Ausfuhr von auf der Ausfuhrliste gelisteten Waren ist generell genehmigungspflichtig.
In der Praxis bedeutet dies: Haben Sie einen Liefervertrag mit einem Empfänger in einem
Drittland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Abgeschlossen, sind Sie in der Regel verpflichtet, die ggf. erforderliche
Genehmigung für die Lieferung zu beantragen.
Ausfuhrliste:
Waren befinden sich grundsätzlich dann auf der Ausfuhrliste, wenn es sich um Waffen und Rüstungsgüter (Teil 1A) oder um Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual use Güter, Teil 1C), also Güter mit sowohl ziviler als auch militärischer Verwendungsmöglichkeit handelt. Die Einstufung richtet sich ausschließlich nach technischen Parametern der Güter und ist zunächst einmal unabhängig davon, in welches Land geliefert werden soll. Die Aussenwirtschaftsverordnung (AWV) konkretisiert die Genehmigungspflichten oder Verbote näher. Daher sind unter Umständen auch Unternehmen von der Exportkontrolle betroffen, die nicht mit Waffen oder Rüstungsgütern im engeren Sinne handeln, sondern mit anderen industriellen Produkten, Ersatzteile, Software oder Technologien.
wird fortgesetzt
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