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Zollrecht: Ausfuhrgenehmigung

Der Warenverkehr mit dem Ausland ist nach den Bestimmungen des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit dem Zollkodex der EU grundsätzlich frei. Für die Ausfuhr bestimmter Produkte benötigt man allerdings eine Ausfuhrgenehmigung.
Es sind beim Export in Drittländer, d.h. in Länder außerhalb der EU, eine Reihe von Ausfuhrvorschriften zu beachten.
Bestehen von Genehigungspflichten:
Genehmigungspflichten regeln sowohl die EG-VO als auch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die Ausfuhrgenehmigungspflichten sind gegliedert in Ausfuhr und Verbringung von Gütern, Handels- und Vermittlungsgeschäfte und die Erbringung technischer Unterstützung.

Unter Ausfuhr versteht man die Lieferung von Gütern aus dem deutschen
Wirtschafts- oder europäischen Gemeinschaftsgebiet in ein Drittland, d.h. in ein Gebiet außerhalb des europäischen Gemeinschaftsgebiets. Unter den Begriff Ausfuhr kann auch das Einstellen von Technologie oder Software in das Internet fallen. Dabei ist unerheblich, ob das Gut auf gegenständliche Weise geliefert oder, im Fall von Technologie oder Software z.B elektronisch übermittelt wird.

Die Genehmigungspflichten für Ausfuhren hängen davon ab, ob die entsprechenden Güter in der Ausfuhrliste bzw. in Anhang I der EG-VO enthalten (gelistet) ist oder nicht. Beachte: Für bestimmte Güter (z.B. Kriegswaffen) besteht eine weitere Genehmigungspflicht nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG).

Inhalt der Ausfuhrliste:

Teil I der Ausfuhrliste (AL) besteht aus folgenden Abschnitten:
_ Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Nr. 0001–0022 der AL)
_ Abschnitt C: Liste der Dual-use-Güter;
Diese Liste der Dual-use-Güter ist grundsätzlich identisch mit Anhang I der EG-VO 1334/2000 und wird um nationale Sonderpositionen ergänzt (900er–Kennung, bestimmte Industriegüter, wie beispielsweise bestimmte Landfahrzeuge, Hubschrauber oder Sender).
Teil I Abschnitt C der AL bzw. Anhang I EG-VO erfasst derzeit ca. 650 Positionen und beinhaltet Güter aus folgenden Bereichen:
_ Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
_ Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
_ Werkstoffbearbeitung
_ Allgemeine Elektronik
_ Rechner
_ Telekommunikation, Informationssicherheit
_ Sensoren und Laser
_ Luftfahrtelektronik und Navigation
_ Meeres- und Schiffstechnik
_ Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und dazugehörige Ausrüstung

(Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA)

Für die Ausfuhr von Gütern, die von der Ausfuhrliste bzw. Anhang I EG-VO erfasst werden, ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigungspflicht gilt für Ausfuhren in alle Länder außerhalb der Gemeinschaft (auch für Ausfuhren in OECD-Staaten, z. B. in die USA oder die Schweiz).

Bei den nationalen Sonderpositionen der Liste der Dual-use Güter (Teil I, Abschnitt C der Ausfuhrliste, 900er-Kennung) bezieht sich die Genehmigungspflicht dagegen in der Regel nur auf bestimmte Länder.

Ein Teil der von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter – nämlich die Kriegswaffen – unterliegt zusätzlichen
Verboten und Genehmigungspflichten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), und zwar für die Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen. Die
Zuständigkeit für die Erteilung dieser Genehmigungen liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie. (Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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