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Private Auktionshäuser haben abzurechnen – Was kann ich tun?

29. Januar 2010 von Sönke Höft

Familienerbstücke und Kunstobjekte werden gerne in privaten Auktionshäusern zum Kauf angeboten. Der Interessent besichtigt die Versteigerungsobjekte und bietet dann auf der Auktion bis er hoffentlich den Zuschlag erhält. Der Kaufpreis ist sofort zu zahlen.

Wie aber erhält der Verkäufer sein Geld? Das Kunstwerk hat den Eigentümer gewechselt, das Geld hat aber das Auktionshaus.

Die Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses sehen regelmäßig vor, dass dem Auktionshaus eine Frist (z.B. acht Wochen) für die Erstellung der Abrechnung eingeräumt wird.  Das Auktionshaus hat sich damit verpflichtet, innerhalb dieser Frist über den Verkaufspreis und über seine Provision abzurechnen und den Erlös an den Kunden auszuzahlen.

Wenn diese Frist verstreicht ist das eine Vertragsverletzung. Es könnte auch Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz bei dem Auktionshaus vorliegen. Veröffentlichungen zu Insolvenzen kann jedermann unter www.insolvenzbekanntmachungen.de einsehen.

Sollte sich dort kein Eintrag finden, muss der Kunde sein Geld einfordern. Seriöse Auktionshäuser reagieren auf mündliche und schriftliche Mahnungen umgehend. Dort entschuldigt man sich für die Verzögerung und erstellt die fehlende Abrechnung.

Passiert dies nicht, so gibt es keinen Grund länger zu warten. Auktionshäuser, deren Geschäftsführung nicht zu sprechen ist,  die über Arbeitsüberlastung oder zu wenig Personal klagen, oder Auktionshäuser, die auf die Erinnerung unfreundlich und mit Drohungen reagieren, haben das Vertrauen des Kunden verspielt.

Vereinnahmte Kundengelder nicht auszukehren könnte zwar strafrechtlich relevant sein. Mit einem Strafantrag bekommt der Einlieferer jedoch sein Geld nicht zurück.

Der Kunde/Einlieferer ist gezwungen zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Eine Klage kann u.U. in wenigen Wochen mit einem Urteil abgeschlossen sein. Deshalb ist zu prüfen, ob auf weitere Verzögerungen wie weitere außergerichtliche Aufforderungen und auf den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides verzichtet wird. Stattdessen kann es sinnvoll sein, direkt zu klagen. In der Klagebegründung wird die fehlende Abrechnung über den Verstiegerungserlös erstellt, so dass der Auszukehrende Betrag beziffert werden kann. So kommt der Einlieferer am schnellsten zu einem Urteil, das ihn dazu berechtigt, wegen seiner Geldforderung sofort die Zwangsvollstreckung gegen das zahlungsunwillige Auktionshaus zu betreiben.

Sönke Höft

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Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

040 - 349 603 39
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