Arbeitsrecht: Kurzarbeit im Baugewerbe – Vergütung
Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass ein Anspruch aus § 4 Nr.6.1 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe auf Auszahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit unabhängig davon besteht, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind (BAG 5 AZR 310/08 vom 22. April 2009).
Zum Sachverhalt: Der Kläger war in dem Baubetrieb der Beklagten als Maurer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis” wegen Arbeitsmangels“ im Januar 2007 zum 31. März 2007. Im Februar und März 2007 wurde bei der Beklagten Kurzarbeit durchgeführt. Die übrigen Arbeitnehmer erhielten nach § 175 SGB III Saison-Kurzarbeitergeld. Hiervon war der Kläger nach § 172 Abs.1 Nr.2 SGB III ausgeschlossen, weil sein Arbeitsverhältnis gekündigt war. Das Bundesarbeitsgericht hat entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen dem Kläger eine Vergütung in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes zugesprochen und die Beklagte zur Zahlung verpflichtet. Das Gericht stellte zwar fest, dass das Kostenrisiko im Falle der arbeitsausfallbedingten Kurzarbeit der Arbeitgeber nicht vollständig trägt, doch dies schließt nicht aus, dass dem Arbeitnehmer immer der Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergeldes zusteht.
Diesen Anspruch leitet das Bundesarbeitsgericht aus § 4 Nr.6.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe her. Nach dieser tarifvertraglichen Norm entfällt der Lohnanspruch, wenn die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird. Allerdings heißt im Satz 2, dass wenn dieser Lohnausfall nicht durch Reduzierung des Arbeitszeitguthabens kompensiert werden kann, der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, in der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Das Bundesarbeitsgericht sieht hierin eine eigenständige Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers auf eine Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes bei saison- bzw. wetterbedingtem Arbeitsausfall. Diese Zahlungspflicht besteht nach Auffassung des Gerichtes unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld entsprechend den §§ 169, 172 SGB III gegeben sind. Der Arbeitgeber wird über den § 4 Nr.6.1. Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe aber nur dann in Anspruch genommen, wenn der Regelfall, dass die Arbeitsagentur den Arbeitgeber durch die Leistung oder Erstattung über §§ 169ff SGB III entlastet, nicht vorliegt.
gespeichert unter Arbeitsrecht, Juristische Informationen · Stichworte: Arbeitsrecht, Baugewerbe, kündigung, Kurzarbeit, Vergütung, § 175 SGB III


Fachanwalt für Arbeitsrecht

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