Arbeitsrecht: Lohnwucher
Mit der Entscheidung vom 22. April 2009 – Az. 5 AZR 436/08 – hat das Bundesarbeitsgericht erstmalig greifbare Merkmalskriterien festgelegt, ab wann eine Lohnabrede in einem Arbeitsvertrag einen „Lohnwucher“ im Sinne des § 138 Abs.2 BGB darstellt.
Im vorliegenden Sachverhalt war eine portugiesische Klägerin als ungelernte Hilfskraft von 1992 bis Mai 2002 in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten tätig. Beide Parteien sind nicht gewerkschaftlich organisiert. Da die Klägerin der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wurde der Arbeitsvertrag auf portugiesisch verfasst. Als Lohn für ihre Tätigkeit wurden 6 DM/Std. bzw. für Sonntagsarbeiten 10 DM/Std. netto vereinbart. Im Rahmen der Währungsreform wurde ab dem 1. Januar 2002 der normale Stundenlohn auf 3,25 € erhöht. In der Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 arbeitete die Klägerin ca. 269Std/m.
Das Bundesarbeitsgericht stuft diese Lohnabrede als Wucher entsprechend dem § 138 BGB ein. Es liegt nach Auffassung des Gerichtes ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmer und der Gegenleistung des Arbeitgebers vor. Dabei verortet das Gericht die Grenze von Verhältnismäßigkeit zum Missverhältnis bei 2/3 des in der Branche und Wirtschaftsregion üblichen gezahlten Tariflohns. Maßgeblich ist der Vergleich mit der tariflichen Monats- bzw. Stundenvergütung ohne Zulagen zu dem jeweiligen Zeitpunkt. Das hat auch zur Folge, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages die Lohnabrede nicht zu beanstanden ist, aber durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden kann. Unterschreitet folglich eine Lohnabrede diese Grenze von 2/3, so liegt ab diesem Zeitpunkt ein Missverhältnis vor. Auffällig ist dieses Missverhältnis für das Gericht ohne Zweifel, da es einem Kundigen nach näherer Erläuterung der Begleitumstände zweifelsfrei ins Auge. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurückverweisen. Das Landesarbeitsgericht soll Feststellungen in Bezug auf eine Ausbeutung der Situation treffen und den Sachverhalt weiter aufklären.
Sollten dann die subjektiven Merkmale des Verhaltens des Arbeitgebers hinzutreten, dass er die Zwangslage, Unerfahrenheit, das mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensmängel des Arbeitnehmers ausnutzt, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Lohnabrede entsprechend § 138 Abs.1 BGB nichtig. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die übliche Entlohnung, in aller Regel auch bei nichttarifgebunden Parteien den entsprechenden Tariflohn.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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