Gleich zwei arbeitsrechtlich brisante Themen grassieren derzeit durch die Gazetten in Verbindung mit einer Drogeriekette. Einerseits filmte der Arbeitgeber heimlich Angestellte in den Märkten, andererseits entstand eine hitzige Debatte um den Einsatz von Leiharbeitsfirmen zu „Dumpinglöhnen“.
Mit letzterem Thema wollen wir uns auseinandersetzen:
Die Einführung von Leih oder Zeitarbeitsfirmen diente dazu Arbeitgebern die Möglichkeit zu schaffen, strukturelle, konjunkturelle und saisonale Schwankungen auf dem Markt abzufedern und sollte ein Instrument der Beschäftigungsförderung darstellen.
Dabei muss jedoch heute festgehalten werden, dass sich die Leiharbeit zunehmend dem Status einer Stammbelegschaft für den Arbeitgeber, außer in den elementaren Bereichen Lohn und Kündigungsschutz, faktisch angenähert hat. So ist nach häufiger Anhebung der Überlassungsdauer letztendlich im Jahre 2004 gänzlich weggefallen. Auch steht dem Leiharbeiter ein aktives Wahlrecht bezüglich des Betriebsrates zu. Exemplarisch für die schiefe Rechtslage sei ein Urteil aus dem letzten Jahr erwähnt.
Das BAG entschied am 21. Oktober 2009, dass ein Leiharbeiter nur dann tariflichen Lohn erhalte, wenn der Entleiher diesen entsprechend seiner betrieblichen Ausrichtung einsetzte und dort auch in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages falle. Vorliegend wurde ein gelernter Maler von einer entleihenden GmbH, die kein Maler oder Lackiererbetrieb ist, für Malerarbeiten eingesetzt. Das BAG erklärte, dass nur als dem Umstand das ein Entleiher ihn als Maler einsetze begründe noch keine tarifliche Lohnzahlungspflicht des Entleihers (5 AZR 951/09). So ist es nicht verwunderlich, dass die Präsidentin des BAG, Ingrid Schmidt, in Ihrer Jahresbilanz diese Ausnutzung der gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten aufgreift und den Gesetzgeber zum Handeln auffordert. In gleiche Richtung zielt auch das diskussionswürdige Vorgehen der CGZP Gewerkschaft im Beispielsfall des Drogeriemarktes. Diese steht im Ruf arbeitgeberfreundliche Tarife im Bereich der Zeitarbeit zu schließen, um so den Firmen Möglichkeiten zur Personalkostensenkung zu bieten. Nachdem das LAG Berlin-Brandenburg schon der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen hat, liegt dem BAG diese Entscheidung in diesem Jahr zur vor. Wünschenswert ist eine Entscheidung des BAG wie die vom 22. April 2009 um endlich Grenzen im Lohndumping zu ziehen. In dieser zitierten Entscheidung (5 AZR 436/08) hat der 5. Senat endlich festgelegt, das ab einem Missverhältnis von unter 2/3 zu dem üblichen tariflichen Vergleichslohn die Monatsvergütung Wucher nach § 138 Abs.2 BGB darstellet und folglich die Lohnabrede nichtig ist.










Fachanwalt für Arbeitsrecht