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Arbeitsrecht: Kündigung wegen wiederholt verspäteter Krankmeldung unwirksam

25. Februar 2010 von Karsten Klug

Urteil des LAG Berlin – Brandenburg vom 18.12.2009 (6 Sa 1239/09):

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber, obwohl von vornherein für 1 Woche krankgeschrieben, nur für 2 Tage krankgemeldet. Erst am darauffolgenden Tag teilte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mit, dass sie die ganze Woche krankgeschrieben sei. Der Arbeitgber erteilte daraufhin eine Abmahnung, aber nicht zugleich auch wegen der Verspätung der Krankmeldung, sondern nur wegen der wahrheitswidrigen bzw. bewusst falschen Krankmeldung. Ein Jahr später erschien die Arbeitnehmerin wieder nicht bei der Arbeit und meldete sich 2 Stunden nach Dienstbeginn krank. Erst am darauffolgende Tag überbrachte die Arbeitnehmerin eine rückwirkende Krankmeldung. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Zur Begründung ist angeführt worden, dass der Kündigung keine einschlägige Abmahnung vorausgegangen sei, so dass eine verhaltensbedingte Kündigung nicht wirksam ausgesprochen werden konnte. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass bereits bei der Abmahnung auch der Verstoß gegen die rechtzeitige Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorhanden war, dieses jedoch nicht in die Abmahnung aufgenommen worden war, handelte es sich um 2 unterschiedliche Verstöße bzw. nicht um einenn vorherigen einschlägigen Verstoß.

Anmerkung: Dieses Urteil überrascht insofern, als dass es tatsächlich davon ausgeht, dass der Vorwurf der wahrheitswidrigen Krankmeldung allein nicht ausreicht und sich sogar nach Ansicht der Richter die Arbeitnehmerin vertrauensvoll darauf zurück ziehen darf, dass die um 1 Stunde verspätete Krankmeldung keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle und im Wiederholungsfalle nicht mit einer Kündigung rechnen müsse. Mithin kann man nur jedem Arbeitgeber raten, alle in Betracht kommenden Pflichtverletzungen in der Abmahnung aufzuzählen,da ansonsten offensichtlich der Arbeitnehmer vertrauensvoll weiter Pflichtverletzung begehen darf.

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abgelegt unter: Arbeitsrecht, Juristische Informationen Suchbegriffe: abmahnung, einschlägiger Verstoß, erhebliche Pflichtverletzung, Verhaltensbedingte Kündigung, Verspätete Abgabe der Krankmeldung

Rechtsanwalt Karsten Klug

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Arbeitsrecht, EDV - Recht, Medizinrecht

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