Handelsrecht: Wichtige Vorschriften zur Exportabwicklung
Vor der Durchführung von Exportgeschäften müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, die wir im Folgenden kurz darstellen.
Gewerbeanmeldung: Für die Durchführung von Exportgeschäften benötigen Sie grundsätzlich eine Gewerbeanmeldung. Diese können Sie beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt Ihrer Stadt
oder Gemeinde beantragen. Ab einem bestimmten Geschäftsvolumen muss auch ein Eintrag in das Handelsregister erfolgen. Hierzu berät Sie die Handelskammer oder ein Rechtsanwalt. Kapitalgesellschaften wie GmbH müssen stets in das Handelsregister eingetragen werden.
Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, benötigen
eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer
selbständigen gewerblichen Tätigkeit ausdrücklich gestattet.
Ausfuhrgenehmigung: Vor dem Abschluss eines Exportgeschäfts ist zu prüfen, ob eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Die Ausfuhr von Waren in Drittländer ist zwar grundsätzlich genehmigungsfrei. In
Ausnahmefällen sieht das Gesetz jedoch eine Genehmigungspflicht vor. Diese ist im
Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung geregelt. In der Anlage
zu dieser Verordnung findet sich die Ausfuhrliste mit einer Auflistung von Gütern, deren
Ausfuhr unabhängig vom Bestimmungsland genehmigungspflichtig ist. Darüberhinaus
kann der Export in bestimmte Länder genehmigungspflichtig sein. Hierzu berät Sie auch ein im Internationalen Handelsrecht tätiger Rechtsanwalt.
Ausfuhrbestimmungen Deutschland / EU: Die Warenausfuhr erfolgt nach dem zweistufigen Ausfuhrverfahren. Die Ausfuhrware ist zunächst
zur Ausfuhr anzumelden.
Die Anmeldung beim Zoll erfolgt regelmäßig durch die Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen über das Internet. Informationen hierzu finden sich unter www.zoll.de / Internetzollanmeldung. Die Ware muss zunächst beim Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) des Ausführers (1. Stufe des Ausfuhrverfahrens) und nochmals an der Grenze der
dortigen Zollstelle (Ausgangszollstelle) vorgeführt (gestellt) werden (2. Stufe des Ausfuhrverfahrens). Von diesem grundsätzlichen Verfahren sind zahlreiche Ausnahmen und unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Vereinfachungen vorgesehen. Hierüber informiert Sie ebenfalls der Zoll.
Einfuhrbestimmungen des Ziellandes: Neben den Ausfuhrbestimmungen der EU sind auch die Einfuhrbestimmungen des
Bestimmungslandes zu beachten und vorab zu recherchieren.
Es sollte möglichst bereits im Liefervertrag schriftlich festgelegt werden, welche Unterlagen der Exporteur dem Importeur für die Zollabfertigung zur Verfügung zu stellen hat.
Verzollung / Einfuhrabgaben im Bestimmungsland: Die Einfuhrzölle und -abgaben der Bestimmungsländer sind auf den Seiten der
Europäischen Kommission im Internet recherchierbar. Für Exporteure, die zum ersten Mal Ware in ein bestimmtes Land verkaufen ist die Vereinbarung der Lieferung EXW empfehlenswert, da hierbei der Käufer die Zollabfertigung übernimmt und die Kosten der Wareneinfuhr im Bestimmungsland trägt.
Anwendbares Recht: Bei Vertragsschluss ist darauf zu achten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung finden soll. Häufig besteht hierüber Unklarheit zwischen Käufer und Verkäufer. Die Anwendung eines bestimmten Rechts kann zwischen den Parteien vereinbart und sollte am besten in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen werden. Die
Anwendbarkeit eines anderen Rechts kann jedoch durch Rechtswahl vereinbart werden. Bei Kaufverträgen mit Parteien aus Vertragsstaaten des
sogenannten “Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf” (UN-Kaufrecht), automatisch das UN – Kaufrecht anwendbar ist, wenn es
nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Vor der ungeprüften Verwendung eines Musterkaufvertrages sei allerdings gewarnt: häufig weisen Exportverträge Besonderheiten auf, bzw. die Vertragspartner haben bestimmte Vorstellungen, die im Mustervertrag nicht ausreichend berücksichtigt werden können (z.B. Haftungsvereinbarungen). Hier ist die Beauftragung eines im Internationalen Handelsrecht tätigen Rechtsanwaltes zur Gestaltung oder Anpassung des Vertrages sinnvoll.
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